Baurechts­daten­bank

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Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Planzeichenverordnung
Abschnitt: 4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...
Inhalt: 4. Abschnitt
Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung
Paragraf: § 013
Kurztext: Allgemeine Ausführungen
Text: (1) Die in dieser Verordnung angeführten Planzeichen für die
planliche Darstellung der Grundlagenforschung dienen der
einheitlichen Regelung der Mindestinhalte. Erforderlichenfalls
müssen für zusätzlich notwendige Planinhalte Symbole, die in
der Legende zu beschreiben sind, entwickelt und verwendet werden.
(2) Die Pläne sind, im Maßstab 1:5 000 auf Papier mit einem
Mindestgewicht von 80g/m2 herzustellen. Als Plangrundlage ist die
Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes (§ 4) heranzuziehen. Wenn
die Lesbarkeit und Handhabbarkeit es unbedingt erfordern,
sind auch andere Maßstäbe zulässig.
(3) Wird eine Baulandwidmung in stark geneigter Hanglage in Betracht
gezogen, so sind in die Plangrundlage für den Plan "Naturräumliche
Gegebenheiten" für diese Bereiche Höhenschichtlinien mit einem
maximalen Höhenabstand von 5 m einzuarbeiten.
(4) Für das Raumordnungsprogramm bedeutende Tatsachen in
Nachbargemeinden sind schematisiert in die Grundlagenpläne
aufzunehmen (z.B.: Autobahn, Industriegebiet, Gefahrenbetrieb,
Steinbruch...)
(5) In Planung oder Bau befindliche Einrichtungen und Anlagen von
öffentlichem Interesse sind durch den Zusatz "in Planung" oder "in
Bau" bei der Signatur als solche zu bezeichnen.
(6) Wenn es die Übersichtlichkeit der darzustellenden Information
erlaubt, dürfen die Inhalte von zwei Grundlagenplänen zu einem
Plan zusammengefasst werden. Die Trennung von
Grundlagenplaninhalten in zwei Pläne auf Grund hoher
Informationsdichte ist im Bedarfsfall zulässig.
(7) Die Grundlagenpläne sind wenigstens 2-fach herzustellen. Eine
Ausfertigung ist gefaltet, gemeinsam mit der schriftlichen
Darstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung, in einer
Sammelmappe im Format DIN A 4 (210 x 297 mm) dem Amt der
NÖ Landesregierung zur Verfügung zu stellen.