Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil
3. Teil - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Abschnitt
4. Teil
013a Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen
013b Ökodesign-Anforderungen
013c Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung
013d CE-Kennzeichnung
013e Unterrichtung der Benutzer
5. Teil
6. Teil - 1. Abschnitt
6. Teil - 2. Abschnitt
7. Teil
8. Teil
Anlagen
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt: 4. Teil
Inhalt: Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten
Paragraf: § 013c
Kurztext: Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung
Text: (1) Der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter muss sicherstellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.

(2) Sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, hat der Hersteller hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens die Wahl zwischen der in der Anlage 2 beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in der Anlage 3 beschriebenen Managementsystem.

(3) Für jedes energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(4) Die EU-Konformitätserklärung muss die in der Anlage 4 genannten Angaben enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen verweisen.

(5) Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 13b) gelten, hat der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Bauproduktes für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.

(6) Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen.