Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Planzeichenverordnung
Abschnitt: 4. Plandarstellung der Ergebnisse der Grund...
Inhalt: 4. Abschnitt
Plandarstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung
Paragraf: § 016
Kurztext: Grundausstattung
Text: Als Planzeichen für die Grundausstattung sind zu verwenden für:
1. Eisenbahn: Signatur gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 mit Angabe der
Zielorte.
Eintragung der Haltestelle in Form eines schwarzen Quadrates
samt eingetragener Haltestellenbezeichnung sowie des
Haltestelleneinzugsbereiches von 1000 Metern Radius durch eine
dünne schwarze Linie;
2. Buslinie: Signatur durch farbige Linie neben der Straße, mit
Angabe der Zielorte;
Eintragung der Haltestelle in Form eines schwarzen Quadrates
samt eingetragener Haltestellenbezeichnung sowie des
Haltestelleneinzugsbereiches von 300 Metern Radius durch eine
dünne schwarze Linie;
3. Flugplatz: Signatur gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2;
4. Autobahn, Schnellstraße, andere Bundesstraße: Signatur A, S, B und
Nummer, Farbgebung dunkelrot
Landesstraße: Signatur L und Nummer, Farbgebung hellrot;
Gemeindestraße, Platz: Signatur G, Farbgebung gelb;
5. Parkplatz: Signatur P in weißem Kreis;
6. Park & Ride Anlagen: Signatur P&R in weißem Kreis;
7. Energieversorgung: Elektrizitätswerk, Umspannwerk, Fernheizwerk,
Kleinkraftwerk, Windkraftanlage: Signatur Blitz in weißem Quadrat
mit schwarzer Umrandung daneben EW, UM, FHW, KKW, WKA und
Umrandung der Betriebsfläche durch schwarze Linie;
Transformator bzw. Schaltstation: Signatur schwarzes Dreieck bzw.
schwarz-umrandetes diagonal gefülltes weißes Quadrat (Anlage 3
Abb. 9);
Gasstation (Regler, Verteiler, Verdichter) bzw. Schieberhäuschen:
Signatur schwarzumrandetes weißes Quadrat mit schwarzem Dreieck
auf der Grundlinie (Anlage 3 Abb. 9);
Darstellung von Leitungen: Signatur gemäß § 11 Abs. 1 Z. 7
Auf Schutzzonen ist in der Legende hinzuweisen.
8. Wasserversorgung: Signatur gemäß § 11 Abs. 1. Z. 8;
Eintragung des Wasserleitungsverlaufes: Signatur blaue Linie;
9. Abwasserentsorgung: Signatur gemäß § 11 Abs. 1. Z. 9 mit Angabe
der Einwohnergleichwerte (EWG);
Eintragung des Kanalstrangverlaufes: Signatur braune Linie;
Pumpwerk: Signatur PW in weißem Kreis (Anlage 3 Abb. 10);
10. Abfallentsorgung: Signatur gemäß § 10 Abs. 1 Z. 13;
11. bedeutende öffentliche und private Einrichtung: Signatur
Bezeichnung der Art der Einrichtung;
12. öffentliches Gebäude: Signatur gemäß § 11 Abs. 2 Z. 6.