Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Allgemeines zum Gesetz
Paragraphe
01 Flüchtlingsunterkünfte
02 Raumordnungsrechtliche Erleichterungen
03 Baurechtliche Erleichterungen
04 In- und Außerkrafttreten
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Abschnitt: Paragraphe
Inhalt: Paragraphe
Paragraf: § 03
Kurztext: Baurechtliche Erleichterungen
Text: (1) Das Salzburger Baupolizeigesetz 1997 ist für den Zeitraum der Geltung dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verwendung von bestehenden Bauten mit Aufenthaltsräumen für Menschen als Flüchtlingsunterkunft keiner Bewilligung der Baubehörde nach § 2 Abs 1 Z 5 bedarf.

(2) Für die zeitweilige, zwei Jahre nicht übersteigende Aufstellung von Wohncontainern für Flüchtlingsunterkünfte im Bauland ist weder eine Bauplatzerklärung noch eine Baubewilligung erforderlich.

(3) Den bautechnischen Anforderungen an Flüchtlingsunterkünfte wird bei Bestandbauten entsprochen, wenn diese im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und der voraussichtlichen durchschnittlichen Unterbringungsdauer ein tragbares Maß an Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Nutzungssicherheit und Schallschutz aufweisen.

(4) Bei der Neuerrichtung von Bauten für Flüchtlingsunterkünfte sind bautechnische Ausnahmen auf Antrag zu gewähren, soweit diese mit dem Verwendungszweck und der voraussichtlichen durchschnittlichen Unterbringungsdauer vereinbar sind.