Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Allgemeines zur Verordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
002 Allgemeines
003 Fassaden
004 Fenster
005 Dächer
006 Gestaltung des Erdgeschoßbereiches
III. Bestimmungen für charakteristische und sonsti
IV. Sonstige bauliche Maßnahmen
V. Unterlagen bei Bewilligungsansuchen
VI. Ausnahmen von der Kommissions­begutachtung
VII. Übergangsbestimmungen
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Abschnitt: II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
Inhalt: 
Paragraf: § 006
Kurztext: Gestaltung des Erdgeschoßbereiches
Text: (1) Für das charakteristische Gepräge des Baues
eigentümliche Öffnungen im Erdgeschoßbereich einschließlich der
Durchhäuser und Passagen (Haustore, Geschäftseingänge, Portale von
Durchhäusern und Passagen, sonstige Türöffnungen, Ladenfenster u.
dgl.) sind zu erhalten bzw. diesem Gepräge entsprechend zu
gestalten; diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Torflügel samt
Beschlägen, Schmiedeeisenzierate, Glockenzüge u.dgl.
(2) Um- und Neugestaltungen im Erdgeschoßbereich in der
Art von zurückgesetzten Lauben oder solchen Passagen sind mit
Ausnahme von verkehrsbedingten Sonderfällen oder zur Verbesserung
der architektonischen Gestalt des Baues unzulässig. Alle Öffnungen im
Erdgeschoßbereich einschließlich der Durchhäuser und Passagen, auch
solche für Auslagen, Vitrinen u.dgl., haben in ihren Ausmaßen und in
ihrer Anordnung unter Bedachtnahme auf die historischen
bautechnischen Möglichkeiten die tragende Funktion der Mauern klar
erkennen zu lassen. Sie müssen ferner im Sinne des § 3 Abs. 3 des
Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 mit der äußeren und
inneren Struktur des Baues im Einklang stehen.
(3) Die Anbringung von Vitrinen (Vitrinenkästen), Automaten
und Schaukästen ist nur insoweit zulässig, als sie sich nach Ausmaß,
Form und Anordnung sowie im Hinblick auf die architektonische
Struktur harmonisch einfügen. Ihre Anbringung in Tür- oder
Portalgewänden ist unzulässig.
(4) In Durchhäusern und Passagen sowie im räumlichen Bereich
des Einganges von Bauten (Hausflure, Vorhäuser) sind Einbauten für
Verkaufszwecke unzulässig, sofern sie das lichte Raumprofil oder die
Deckenstruktur störend beeinflussen.
(5) Der Fußboden hat in den im Abs. 4 genannten Bereichen
sowie in Höfen, ausgenommen untergeordnete Lichthöfe, hinsichtlich
des Materials und der Gestaltung handwerksgerecht und in einer für
das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und des Baues
entsprechenden Weise ausgeführt zu werden. Jedenfalls unzulässig ist
die Verwendung von glasierten keramischen Fliesen oder von
Waschbetonplatten.
(6) Verkleidungen von Pfeilern, Sockeln und Wandflächen
u. dgl. sind im Sichtbereich unter Bedachtnahme auf deren tektonische
Funktion und Wirkung und in einem Material bodenständiger Art
herzustellen. Die Verwendung von glänzendem Material, Glas oder
Mosaik sowie von Kunststoffen ist unzulässig.