Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
011 Ortsbildschutzgebiet
012 Schutz der Bauten
013 Neubauten
014 Liegenschaften mit Stockwerkseigentum
015 Beschränkungen für andere Anlagen und Grundfl...
016 Ortsbildbesichtigung
017 Evidenz des Baubestandes
018 Sachverständigenkommission
019 Aufgaben der Sachverständigenkommission
020 Befugnisse der Sachverständigenkommission
021 Förderung
022 Art und Umfang der Förderung
023 Förderung auf Grund Rechtsanspruches
024 Freie Förderung
025 Verfahren
026 Zusicherung einer freien Förderung
027 Landesbeitrag
028 Pflichten des Förderungswerbers
V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
VI. Behörden und Strafen
VII. Wirksamkeitsbeginn und Übergangs­bestimmungen
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt: IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt: 
Paragraf: § 020
Kurztext: Befugnisse der Sachverständigenkommission
Text: (1) Die Sachverständigenkommission kann von sich aus Vorschläge
in Sachen des besonderen Ortsbildschutzes - sowohl in
Einzelfällen als auch in Fragen von allgemeiner Bedeutung -
erstatten und selbsttätig mit Gutachten und Vorschlägen in
Angelegenheiten der freien Förderung an die Behörde herantreten.

(2) Die Sachverständigenkommission kann bei der Behörde, für die
sie im Rahmen einer Begutachtung (§ 19 Abs 1) tätig wird, den
begründeten Antrag auf Einholung bestimmter Gutachten stellen;
sie kann auch die Veröffentlichung eines von ihr erstatteten
Gutachtens beschließen.

(3) Die Eigentümer bzw Verfügungsberechtigten von
Liegenschaften, auf welche in einem Verfahren gemäß den
Bestimmungen dieses Abschnittes Bezug genommen wird, haben den
Mitgliedern der Sachverständigenkommission und den von ihnen
Beauftragten eine rechtzeitig angekündigte Besichtigung und
Bestandsaufnahme unentgeltlich zu ermöglichen.

(4) Die Sachverständigenkommission kann ihren Sitzungen,
Lokalaugenscheinen udgl auch weitere Fachleute mit beratender
Stimme sowie andere Auskunftspersonen beiziehen.

(5) Die Sachverständigenkommission kann jederzeit Einsicht in
die von der Gemeinde geführte Evidenz des Baubestandes (§ 17 Abs
1) nehmen.

(6) Bescheide, vor deren Erlassung ein Gutachten der
Sachverständigenkommission einzuholen war, sind dieser
zuzustellen. Wenn und soweit einem Gutachten der
Sachverständigenkommission in einem solchen Bescheid nicht
Rechnung getragen wird, kann sie aus Gründen des
Ortsbildschutzes dagegen Berufung erheben. Die weitere
Begutachtung in der betreffenden Angelegenheit durch die
Sachverständigenkommission wird dadurch nicht berührt.