Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Paragrafen der Verordnung
001 § 1
002 § 2
003 § 3
004 § 4
005 § 5
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bewertungspunkteverordnung 1978
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: 
Paragraf: § 003
Kurztext: § 3
Text: (1) Es entsprechen bei einer im Erfahrungsdurchschnitt
anzunehmenden täglichen Verarbeitungskapazität an
Punkteeinheiten:
bei Fleischhauereien mit Schlachtung . je Stück Großvieh 80
je Stück Kleinvieh 25
bei Molkereien . . . . . . . . . . . . je 100 kg Milch 3
bei Molkereien mit Butterverarbeitung
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Butter 100
bei Molkereien mit Käseverarbeitung
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Käse 100
bei Molkereien mit Molkenablauf
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Käse 300
bei Malzfabriken . . . . . . . . . . . je 100 kg Getreide 10
bei Gerbereien . . . . . . . . . . . . je 100 kg Haut 500
bei Leimfabriken . . . . . . . . . . . je 100 kg Leim 100
bei Wollwäschereien . . . . . . . . . . je 100 kg Wolle 300
bei Holzschleifereien . . . . . . . . . je 100 kg Holz 30
bei Pappenfabriken . . . . . . . . . . je 100 kg Pappe 100
bei Seifenfabriken . . . . . . . . . . je 100 kg Seife 100
bei Kartoffelbrennereien . . . . . . . je 100 kg Kartoffeln 150
bei Zellstoff und Holzschliff . . . . . je 100 kg Ware 20
(2) Bei Fleischhauereien mit Schlachtung gemäß Abs. 1
erhöht sich die Punktezahl entsprechend § 4, wenn ausnahmsweise
auch Stechblut, Fettabfälle, Haare, Knochen, Klauen,
Panseninhalt, Gedärme und sonstige Grobteile in die
Abwasseranlage eingebracht werden.