Altstadterhaltungsgesetz 1980
Fassung:
StF: LGBl. Nr. 50/1980 (WV)
Zuletzt:
LGBl Nr 8/2017
Abschnitt:
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
Inhalt:
1. Abschnitt - Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Gründerzeitgebiete
Paragraf:
§ 003
Kurztext:
Erhaltung der charakteristischen Bauten
Text:
(1) Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer die
Bauten, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes
oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind (charakteristische
Bauten), in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Insbesondere ist,
soweit dies allgemein wirtschaftlich vertretbar erscheint, der
Abbruch solcher Bauten aus anderen als aus Gründen der
Einsturzgefahr oder der technischen Unmöglichkeit der Behebung
der Baufälligkeit unzulässig. Weiters sind die bisherigen
Baulinien, Baufluchtlinien und Bauhöhen zu wahren und die Vorder-
und Rückfassaden einschließlich der Durchhäuser, Passagen und Höfe
sowie die charakteristischen Dachformen in ihrem originalen Bestand
zu erhalten, soweit dies technisch möglich und allgemein
wirtschaftlich vertretbar ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 schließen nicht aus, daß
Beeinträchtigungen des Stadtbildes oder Stadtgefüges, die von
bestimmten Teilen oder Einzelheiten des charakteristischen Baues
ausgehen, insbesondere solche, die durch frühere Änderungen der
äußeren Gestalt des Baues bewirkt wurden, behoben werden können.
Im übrigen sind Änderungen an charakteristischen Bauten nur
insoweit zulässig, als sie oder die von ihnen erfaßten Bauteile
oder Einzelheiten des Baues einschließlich der Bauhöhe und
Proportionen für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes
und das Stadtgefüge ohne Bedeutung sind und sie sich in die
äußere Gestalt des charakteristischen Baues und in das Stadtbild
und Stadtgefüge harmonisch einfügen.
(3) Bei charakteristischen Bauten dürfen im
Gebäudeinneren nur solche bauliche Änderungen vorgenommen werden,
die das Zusammenwirken und die Entsprechung der äußeren Gestalt
des Baues mit seiner wesentlichen inneren Gliederung und den
baulichen Innenanlagen (Vorhäuser, Stiegenhäuser, Stiegen,
Gewölbe sowie sonstige Bauelemente u. dgl.) sowie die im
Gebäudeinneren gegebene historisch wertvolle Baustruktur und
Bausubstanz (Marmorböden, Steinbrunnen, schmiedeeiserne Gitter,
schmuckvoll gestaltete Türen, Holz-, Stuck- und ähnlich
gestaltete Decken, sonstige bauliche Schmuckelemente, besondere
Dachstuhlkonstruktionen u. dgl.) nicht beeinträchtigen. In diesem
Umfang erstreckt sich die Erhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 1
auch auf das Innere des Baues.
(4) Ob ein Bau für das charakteristische Gepräge des
Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung ist (Abs. 1), hat die
Baubehörde für sämtliche im Schutzgebiet gelegenen Bauten von Amts
wegen durch Bescheid festzustellen. Liegt für einen Bau, der
Gegenstand eines baubehördlichen Verfahrens ist, eine Feststellung,
ob er ein charakteristischer Bau ist, noch nicht vor, so ist sie vor
Durchführung dieses Verfahrens zu treffen. Bei Vorliegen
wissenschaftlicher Forschungsergebnisse kann von Amts wegen ein
neuerliches Verfahren zum Zweck der Feststellung als
charakteristischer Bau durchgeführt werden.