Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz des Ortsbildes
II. Ortsbild­sachverständige und Ortsbildkommission
III. Förderung
013 Aufbringung der Mittel
014 Förderungsbestimmungen
015 Verfahren
015a Förderungsbedingungen
016 Zusicherung einer Förderung
017 Pflichten des Förderungswerbers
IV. Strafen, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Ortsbildgesetz 1977
Abschnitt: III. Förderung
Inhalt: 
Paragraf: § 014
Kurztext: Förderungsbestimmungen
Text: (1) Arten der Förderung, die nebeneinander gewährt werden können, sind:


a)
Baukostenzuschüsse;

b)
Gewährung von Zuschüssen für Zinsen oder Annuitäten;

c)
Gewährung von Darlehen zu begünstigten Zinssätzen;

d)
Übernahme von Ausfallsbürgschaften.


(2) Förderungsempfänger sind Liegenschaftseigentümer, denen aus der Verpflichtung des § 3 Abs. 1 Kosten entstehen, die über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Gebäudes (§ 39 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes) bzw. geschützter Objekte hinausgehen und bei Anwendung der sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden.

(3) Auf die Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch; sie ist nach dem Umfang und den Kosten der erforderlichen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf die finanziellen Verhältnisse des Liegenschaftseigentümers und nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu bestimmen.

(4) Die Förderung darf nur dann gewährt werden, wenn unter Einbeziehung der Förderung vom Liegenschaftseigentümer die Mittel für die gesamte Maßnahme sichergestellt sind.

(5) Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen Auftrag gemäß § 39 Abs. 3 des Steier-märkischen Baugesetzes zurückgehen, ist vor anderen Förderungsfällen zu behandeln. Ist die Behebung der Baugebrechen wirtschaftlich unzumutbar, die Erhaltung des Gebäudes im Sinn des § 3 Abs. 1 aber im öffentlichen Interesse gelegen, so können unter Bedachtnahme auf Abs. 3 diese Kosten bis zur Gänze von der Gemeinde übernommen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 73/1998, LGBl. Nr. 87/2013