Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Gassicherheitsgesetz 2002
Abschnitt: Paragrafen
Inhalt: 
Paragraf: § 17
Kurztext: Behörde
Text: Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Anträge hat sie binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen der Behörde vorliegen.