Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Abschnitt 1 - Geltungsbereich
Abschnitt 2 - Begriff der Kinderarbeit
Abschnitt 3 - Schutzvorschriften f. Jugendliche
010 Arbeitszeit
011 011
012 012
013 013
014 014
015 Ruhepausen und Ruhezeiten
016 016
017 Nachtruhe
018 Sonn- und Feiertagsruhe
018a Sonderregelung für den 8. Dezember
019 Wochenfreizeit
019a Sonderregelungen für Verkaufsstellen
020 Ausnahmen
021 Verbot der Akkordarbeit
021a Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte
022 Maßregelungsverbot
023 Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz
024 024
025 025
Abschnitt 4 - Verzeichnis der Jugendlichen
Abschnitt 5 - Anhörung der Jugendschutzstellen
Abschnitt 6 - Verweisungen
Änderungsverlauf
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Abschnitt: Abschnitt 3 - Schutzvorschriften f. Jugendliche
Inhalt: 
Paragraf: § 016
Kurztext: 016
Text: § 16. (1) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist


1.
Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;

2.
den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.


(2) Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Für die Beschäftigung von Jugendlichen (Abs. 1 Z 2) im Gastgewerbe ist Satz 1 nicht anzuwenden.
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