Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Allgemeines zum Gesetz
Abschnitt 1
Abschnitt 2
004 Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb
005 Überprüfung von Heizungsanlagen
006 Prüfberechtigte
007 Aufgaben der Überwachungsstelle
008 Befugnisse der Behörde
009 Förderung der Luftreinhaltung
010 . Inanspruchnahme von Liegenschaften, Mitwirkun
Abschnitt 3
Abschnitt 4
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Abschnitt: Abschnitt 2
Inhalt: Maßnahmen zur Luftreinhaltung

Paragraf: § 007
Kurztext: Aufgaben der Überwachungsstelle
Text: (1) Die Überwachungsstelle hat die Durchführung der Überprüfungen an Heizungsanlagen, für deren Betrieb auf Grund des § 3 Z 4 Überprüfungsverpflichtungen festgelegt worden sind, zu kontrollieren. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Überprüfungen davon ausnehmen oder die Kontrolle der Durchführung bestimmter Überprüfungen der Behörde vorbehalten.



(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Überprüfungen von der Überwachungsstelle vorzunehmen sind, soweit der Verfügungsberechtigte der Heizungsanlage der Überwachungsstelle nicht schriftlich mitteilt, dass ein anderer Prüfberechtigter die Überprüfung durchführen wird. Von der Durchführung einer Überprüfung durch die Überwachungsstelle sind die Verfügungsberechtigen der Heizungsanlage von der Überwachungsstelle rechtzeitig zu verständigen.



(3) Die Überwachungsstelle kann bei Feuerungsanlagen, die der Verfeuerung von festen Brennstoffen dienen, einmal jährlich anlässlich einer Kehrung des Fangs das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe hin in Augenschein nehmen. Gegebenenfalls hat sie auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der dort gelagerten Brennstoffe hinzuweisen.



(4) Die Überwachungsstelle hat die Behörde unverzüglich zu informieren, wenn


1.
keine Überprüfung durchgeführt worden ist oder diese länger als zulässig zurückliegt und die Verfügungsberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung keinen Nachweis über die Durchführung der erforderlichen Überprüfungen vorlegen;

2.
die bei einer Überprüfung festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind sowie bei Gefahr im Verzug;

3.
unzulässige Brenn- oder Kraftstoffe verfeuert werden oder augenscheinlich zum Zweck des Verfeuerns in einer Heizungsanlage vorbereitet sind.


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