Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Allgemeines zum Gesetz
Abschnitt I
001 Kanalerrichtungsabgaben u. Kanalbenützungsgebühren
001a Begriffe
002 Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
003 Höhe der Kanaleinmündungsabgabe
003a Vorauszahlungen
004 Sonderabgabe
005 Kanalbenützungsgebühr
005a Berechnung des Einheitssatzes
005b Vermeidung von Härtefällen
006 Kanalabgabenordnung
Abschnitt II
Abschnitt III
Abschnitt IV
Anlagen
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Kanalgesetz 1977
Abschnitt: Abschnitt I
Inhalt: Kanalgebühren
Paragraf: § 003
Kurztext: Höhe der Kanaleinmündungsabgabe
Text: (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(3) Der Einheitssatz (Abs. 1) ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 6) festzusetzen; er darf 5 v.H. jenes Betrages nicht übersteigen, der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte Kanalanlage einschließlich der Nebenanlagen erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Kanalanlage durchschnittlich entfällt. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes sind in die Kanalabgabenordnung aufzunehmen.

(4) Wurde anläßlich der Abteilung eines Grundes auf Bauplätze auch für die Liegenschaft, auf der ein Gebäude errichtet wird, bereits gemäß § 14 Abs. 5 der Bauordnung für Niederösterreich, LGBl. Nr. 36/1883, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 131/1955, ein Beitrag zu den Kosten der Kanalisierungsanlage geleistet, so ist der auf diese Liegenschaft entsprechend ihrem Flächenausmaß entfallende Teil des bereits geleisteten Beitrages auf die Kanaleinmündungsabgabe anzurechnen. Ist der sich hiebei ergebende Betrag höher als die Kanaleinmündungsabgabe, so findet eine Rückzahlung des Differenzbetrages nicht statt.

(5) Soferne auf Grund der bisher für die Gemeinde geltenden Vorschriften bereits für eine unbebaute Liegenschaft eine Kanaleinmündungsabgabe entrichtet worden ist, ist anläßlich der Bauführung auf solchen Liegenschaften für den Anschluß an den Schmutz-(Misch-)wasserkanal nur eine Kanaleinmündungsabgabe im Ausmaß von 80 v.H. der sonst zu entrichtenden Abgabe vorzuschreiben. Im Zweifelsfalle hat der Abgabepflichtige über amtliche Aufforderung hiefür die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.