Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Allgemeines zum Gesetz
Abschnitt I
Abschnitt II
007 §7
008 Fäkalienabfuhrgebühren
Abschnitt III
Abschnitt IV
Anlagen
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Kanalgesetz 1977
Abschnitt: Abschnitt II
Inhalt: Einrichtung einer öffentlichen Fäkalienabfuhr und die Einhebung von Fäkalienabfuhrgebühren
Paragraf: § 007
Kurztext: §7
Text: (1) In Gemeinden, für deren Gebiet oder Teile desselben (Abfuhrbereich) eine öffentliche Fäkalienabfuhr eingerichtet wird, sind die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Fäkalienabfuhr und die Fäkalienabfuhrgebühren in der Fäkalienabfuhrordnung vom Gemeinderat festzusetzen. Diese hat insbesondere zu enthalten:

a) den Abfuhrbereich,

b) eine Regelung der Entleerungstermine, wobei mindestens pro Jahr ein Entleerungstermin vorzusehen ist,

c) den Fäkalienabfuhrgebührentarif,

d) die Zahlungstermine für die Fäkalienabfuhrgebühren, soferne eine andere als die in diesem Gesetz subsidiär vorgesehene Regelung festgelegt wird (§ 12 Abs. 2),

e) die näheren Bestimmungen über die Erhebung der für die zur Abgabenbemessung maßgeblichen Umstände.

(2) Eigentümer von Liegenschaften im Abfuhrbereich, die zur Sammlung der Abwässer Senkgruben verwenden, haben sich der von der Gemeinde eingerichteten Fäkalienabfuhr zu bedienen. Diese Verpflichtung ist den Liegenschaftseigentümern mit Bescheid bekanntzugeben.

(3) Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe sind von der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Fäkalienabfuhr kraft Gesetzes ausgenommen. Andere Anschlußpflichtige können über Ansuchen vom Bürgermeister (Magistrat) dann ausgenommen werden, wenn die Fäkalien zur Düngung eines beim Haus befindlichen eigenen oder fremden Grundstückes genügender Größe verwendet werden können und sanitäre oder nachbarliche Rücksichten nicht entgegenstehen, und ferner nach einer gutachtlichen Äußerung der Wasserrechtsbehörde eine Verunreinigung des Grundwassers oder sonstiger Gewässer nicht zu erwarten ist. Die Ausnahmebewilligung ist vom Bürgermeister (Magistrat) zu widerrufen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen fälschlicherweise als gegeben erachtet wurden oder diese nachträglich wegfallen.

(4) Eine Ausnahmebewilligung und ein Widerruf wird mit dem Monatsletzten rechtswirksam, der der Rechtskraft der Entscheidung zunächst folgt.