Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Teil
II. Teil
III. Teil
014 1. Abschnitt - Bereichsfeuerwehrverbände
015 Aufgaben der Bereichsfeuerwehrverbände
016 Organe der Bereichsfeuerwehrverbände
017 Aufgaben der Organe; Stellvertretung
018 2. Abschnitt - Landesfeuerwehrverband
019 Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes
020 Organe des Landesfeuerwehrverbandes
021 Aufgaben der Organe; Stellvertretung
022 Dienstordnung
023 Anhörungsrecht
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Feuerwehrgesetz
Abschnitt: III. Teil
Inhalt: Feuerwehrverbände
Paragraf: § 021
Kurztext: Aufgaben der Organe; Stellvertretung
Text: (1) Der/Dem LFwKdt obliegt die Führung und Vertretung des Landesfeuerwehrverbandes. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung des Landesfeuerwehrverbandes und die Durchführung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrausschusses und des Landesfeuerwehrtages, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der LFwKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 3 Vorgesetzte/Vorgesetzter aller Organe, mit Ausnahme der/des LFwKdt, aller Hilfsorgane und Dienstnehmer des Landesfeuerwehrverbandes sowie aller diesen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des LFwKdt gebunden. Die/Der LFwKdt hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Landesfeuerwehrverbandes Sorge zu tragen.
(2) Die/Der LFwKdt kann zu ihrer/seiner Unterstützung aus dem Kreise der BFwKdt Landesfeuerwehrrätinnen/Landesfeuerwehrräte ernennen, weiters beauftragte Personen, die die nach § 34 geforderten Prüfungen nachzuweisen haben. Sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten LFwKdt aus dem Landesfeuerwehrausschuss aus.
(3) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode der/des LFwKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung geht die Führung und Vertretung auf die/den LFwKdtStv und bei deren/dessen Verhinderung auf die dienstälteste/den dienstältesten BFwKdt über; bei gleichem Dienstalter auf die ältere/den älteren.
(4) Der Landesfeuerwehrausschuss und dessen Mitglieder haben die/den LFwKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen. Dem Landesfeuerwehrausschuss obliegen insbesondere die:
1. Beschlussfassung über den Vorschlag betreffend der Höhe der Jahresbeiträge, welche die Gemeinden und die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren für den übertragenen Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes (§ 19 Abs. 1) zu leisten haben,
2. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und über die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Bereichsfeuerwehrverbände für den eigenen Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes (§ 19 Abs. 2) zu leisten haben,
3. Genehmigung der im Jahresvoranschlagsentwurf nicht vorgesehenen Ausgaben und Umwidmungen bis zu einem im Voranschlag festzulegenden Höchstbetrag,
4. Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes für den übertragenen und eigenen Wirkungsbereich,
5. Vorbereitung der Tagesordnung für den Landesfeuerwehrtag,
6. Erlassung der Ausbildungsvorschriften gemäß § 34 Abs. 3,
7. Erlassung von Richtlinien für die Feuerwehren in der Steiermark,
8. Beschlussfassung über Vorschläge an die Steiermärkische Landesregierung für die Erlassung von Verordnungen,
9. Erstattung von Vorschlägen betreffend die Verleihung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliederen sowie die Verleihung von Ehrendienstgraden an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das steirische Feuerwehrwesen außerordentliche und hervorragende Verdienste erworben haben, wobei für letztere die Mitgliedschaft zu einer Feuerwehr keine Voraussetzung darstellt,
10. Beschlussfassung über die Entsendung der Delegierten zum Bundesfeuerwehrtag,
11. Beschlussfassung über den Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen der Dienstnehmerinnen/der Dienstnehmer des Landesfeuerwehrverbandes,
12. Beschlussfassung über die Beschaffung und Erhaltung der für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der KHD-Einheiten erforderlichen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände (Sonderausrüstungen), die von den Freiwilligen Feuerwehren nicht zur Verfügung gestellt werden können,
13. Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresvoranschlages der Landesfeuerwehr- und Zivilschutzschule.
(5) Dem Landesfeuerwehrtag sind vorbehalten die:
1. Erlassung der Dienstordnung gemäß § 22 sowie der Wahlordnung gemäß § 29,
2. Entgegennahme der Jahresberichte der/des LFwKdt und der Landesfeuerwehrfinanzreferentin/des Landesfeuerwehrfinanzreferenten,
3. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüferinnen/der Rechnungsprüfer,
4. Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss,
5. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landesfeuerwehrausschusses sein dürfen,
6. Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge des Landesfeuerwehrausschusses,
7. Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Verleihung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliederen sowie die Verleihung von Ehrendienstgraden an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (§ 21 Abs. 4 Z. 9).
(6) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv gemäß §§ 24 bis 29 und § 33 vorbehalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015