Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
1. Teil
2. Teil
3. Teil - 1. Abschnitt
3. Teil - 2. Abschnitt
3. Teil - 3. Abschnitt
3. Teil - 4. Abschnitt
4. Teil
5. Teil
6. Teil - 1. Abschnitt
014 Geltungsbereich
015 Marktüberwachungsbehörde
016 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
017 Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften
018 Berichtspflichten der Baubehörde
019 Kostentragung
020 Überprüfung und Bewertung v. Überwachungsmaßnahmen
6. Teil - 2. Abschnitt
7. Teil
8. Teil
Anlagen
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt: 6. Teil - 1. Abschnitt
Inhalt: Allgemeines
Paragraf: § 016
Kurztext: Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
Text: (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:

1. Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;

2. Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;

3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit u. dgl., erforderlichenfalls auch auf der Baustelle;

4. Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;

5. Marktüberwachungsmaßnahmen;

6. Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure bzw. Wirtschaftsakteurinnen, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;

7. Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;

8. Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht;

9. Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;

10. Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.