Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. 1. Feuer- und Gefahrenpolizei
001 Anwendungsbereich
002 Sprachliche Gleichbehandlung
003 Feuer- und Gefahrenpolizei
004 Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei
005 Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpol
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
1. 3. Feuerpolizeiliche Beschau
1. 4. Überprüfung und Kehre
1. 5. Vorkehrungen
1. 6. Bekämpfung von Bränden und Gefahren
2. 1. Organisation des Feuerwehrwesens
2. 2. 1. Feuerwehren
2. 2. 2. Berufsfeuerwehren
2. 2. 3. Betriebsfeuerwehren
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
2. 4. 2. Wahl
2. 4a Teil
2. 5. Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft
2. 6. Ausbildung und Sicherheit
2. 7. Kosten
2. 8. Aufsicht
3. Schlussbestimmungen
Anlagen
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 1. 1. Feuer- und Gefahrenpolizei
Inhalt: 1. Hauptstück
Feuer- und Gefahrenpolizei

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 005
Kurztext: Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpol
Text: (1) Die Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt dem Land, das sich hiezu des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bedient. Diese Aufgaben sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen; der Landesfeuerwehrverband unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung. Erforderlichenfalls sind besondere Einheiten zu bilden. Das notwendige Personal ist auszubilden.
(2) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Einrichtungen und ihm angehörigen Feuerwehren, für den Einzelfall überörtliche Einsatzpläne aufzustellen und der Landesregierung zur Kenntnisnahme vorzulegen. Darin sind insbesondere die für den überörtlichen Einsatz vorgesehenen Feuerwehren, deren Einsatzbereiche, Aufgaben sowie die Einsatzleitung festzulegen.
(3) Die Feuerwehren sind verpflichtet, Mannschaft und Ausrüstung für Einheiten gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, soweit diese über die entsprechende Ausbildung und Ausrüstung verfügen und die Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei nicht beeinträchtigt ist.