Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. 1. Feuer- und Gefahrenpolizei
1. 2. Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
1. 3. Feuerpolizeiliche Beschau
1. 4. Überprüfung und Kehre
1. 5. Vorkehrungen
1. 6. Bekämpfung von Bränden und Gefahren
2. 1. Organisation des Feuerwehrwesens
2. 2. 1. Feuerwehren
2. 2. 2. Berufsfeuerwehren
2. 2. 3. Betriebsfeuerwehren
2. 3. NÖ Landesfeuerwehrverband
2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
063 Wahlversammlungen
064 Wahlperiode
065 Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl
066 Wahlanfechtung
067 Funktionsperiode
068 Ende der Funktionen
069 (entfällt)
2. 4. 2. Wahl
2. 4a Teil
2. 5. Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft
2. 6. Ausbildung und Sicherheit
2. 7. Kosten
2. 8. Aufsicht
3. Schlussbestimmungen
Anlagen
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Feuerwehrgesetz 2015
Abschnitt: 2. 4. 1. Gemeinsame Bestimmungen
Inhalt: 4. Teil
Wahlen
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Paragraf: § 065
Kurztext: Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl
Text: (1) In allen Wahlversammlungen sind der jeweilige Kommandant und der Kommandantstellvertreter in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen, geheim und schriftlich, zu wählen.

(2) Die Wahlen sind spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin vom jeweiligen Vorsitzenden gemäß Abs. 4 auszuschreiben.

(3) Wahlvorschläge von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Wahltermin beim jeweiligen Vorsitzenden der Wahlleitung einzubringen.

(4) Vorsitzende sind

1. für die Wahlen des Feuerwehrkommandanten und dessen Feuerwehrkommandantstellvertreter der Bürgermeister,

2. für die Wahlen des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Bezirkskommandantstellverteters der amtierende Bezirksfeuerwehrkommandant,

3. für die Wahlen des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters der amtierende Abschnittsfeuerwehrkommandant,

4. für die Wahlen des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten der amtierende Unterabschnittsfeuerwehrkommandant,

5. für die Wahlen des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellverteters das zuständige Mitglied der Landesregierung,

6. für die Wahlen der Vorsitzenden der Ausschüsse für Finanzen, Ausbildung, Technik, Vorbeugenden Brandschutz sowie des Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses, dessen Stellvertreters und der Feuerwehrviertelvertreter der amtierende Landesfeuerwehrkommandant.

(5) Jede Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend, so ist die Wahlversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde beschlussfähig. Wahlversammlungen im Jahr 2021 sind beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurden.

(6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gültig sind nur jene Stimmen, die auf einen der vorgeschlagenen Kandidaten, der die Kandidatur angenommen hat, abgegeben werden. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit für einen vorgeschlagenen Kandidaten, so ist eine Stichwahl zwischen jenen Kandidaten vorzunehmen, welche die höchste und zweithöchste Stimmanzahl auf sich vereinigen.

Es entscheidet das Los

1. bei Stimmengleichheit von zwei Kandidaten,

2. über die Zulassung zur Stichwahl bei mehr als zwei Kandidaten bei Stimmengleichheit mehrerer,

3. wenn die Stichwahl Stimmengleichheit ergibt.

Das Los ist vom jüngsten anwesenden wahlberechtigten Feuerwehrmitglied zu ziehen.