Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
004 Voraussetzungen
005 Nachweis der Voraussetzungen
006 Typenschild
007 Technische Dokumentation
008 Konformitätsnachweisverfahren
009 CE-Kennzeichnung
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
Paragraf: § 009
Kurztext: CE-Kennzeichnung
Text: (1) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Kleinfeuerung mit den festgelegten Wirkungsgradanforderungen bescheinigt.

(2) Mit der CE-Kennzeichnung für Bauteile der Kleinfeuerung wird die Konformität des Bauteiles mit den festgelegten Wirkungsgradanforderungen in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung oder in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner bescheinigt.

(3) Die Herstellerin/Der Hersteller oder deren/dessen Vertretungsperson hat an der Kleinfeuerung oder am entsprechenden Bauteil der Kleinfeuerung auf Grund der Konformitätserklärung (§ 8 Abs. 6) die CE-Kennzeichnung anzubringen. Die CE-Kennzeichnung muss jeweils dem Muster des Anhanges III der Richtlinie 2009/125/EG bzw. der Richtlinie 2009/142/EG entsprechen.

(4) Auf Kleinfeuerungen und Bauteilen von Kleinfeuerungen dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, die hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen die Lesbarkeit und Sichtbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.