Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
029 Überwachung des Inverkehrbringens, Untersagung
030 Überwachung des Betriebes
031 Überwachung der Durchführung von Überprüfungen
032 Datenverarbeitung in der Heizungsanlagendatenbank*
033 Unabhängiges Kontrollsystem
8. Abschnitt
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Abschnitt: 7. Abschnitt
Inhalt: Überwachung und Datenerfassung
Paragraf: § 029
Kurztext: Überwachung des Inverkehrbringens, Untersagung
Text: (1) Die Organe der Behörden sind zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 2. Abschnittes berechtigt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie Grundstücke, in oder auf denen Feuerungsanlagen hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens bereitgestellt werden, zu betreten und zu besichtigen.

(2) Die über diese Geschäfts- und Betriebsräume und Grundstücke Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Behörde hat der Händlerin/dem Händler das weitere Inverkehrbringen dieser Produkte zu untersagen, wenn Kleinfeuerungen oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen entgegen § 4 in Verkehr gebracht werden oder gegen die §§ 6 Abs. 4 und 9 Abs. 4 verstoßen wird.

(4) Abs. 3 gilt nicht für jene Feuerungsanlagen, die der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 unterliegen.