Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
005 Sicherheitsbauteile von überwachungsbedürftigen
006 Wesentliche Änderungen von Aufzügen
007 Wesentliche Änderungen von Fahrtreppen
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Sicherheitsbauteile und Änderungen von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
Paragraf: § 006
Kurztext: Wesentliche Änderungen von Aufzügen
Text: (1) Folgende Änderungen von Aufzügen sind wesentlich:
1. die Erhöhung der Nennlast um mehr als 10 %;

2. die Erhöhung der Nenngeschwindigkeit um mehr als 10 %;

3. die Erhöhung der Förderhöhe je Endhaltestelle um mehr als 0,25 m;

4. die Erhöhung der Anzahl oder die Änderung der Lage der Schachtzugänge;

5. die Änderung der Art (wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die brandschutztechnische Ausführung geändert wird) oder der Abmessungen (um mehr als ± 50 mm) von Schachttüren;

6. die Änderung der Art der Benutzung (z. B. Änderung von hauptsächlich Lasten- auf hauptsächlich Personenbeförderung);

7. die Änderung der Antriebsart (z. B. Trommel auf Treibscheibe, hydraulisch auf elektrisch oder umgekehrt);

8. die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn, sofern bauliche Änderungen erforderlich sind;

9. die Verlegung oder der Entfall des Triebwerks- oder Rollenraumes;

10. die Änderung des Zuganges zum Triebwerksraum, sofern die Standsicherheit oder der Brandschutz des Gebäudes beeinflusst werden;

11. die Änderung der Maße des Triebwerksraumes, sofern die Wartungsflächen eingeschränkt oder die Standsicherheit oder der Brandschutz des Gebäudes beeinflusst werden;

12. die Änderung des Zuganges zum Rollenraum, sofern die Standsicherheit oder der Brandschutz des Gebäudes beeinflusst werden;

13. die Änderung der Maße des Rollenraumes, sofern die Wartungsflächen eingeschränkt oder die Standsicherheit oder der Brandschutz des Gebäudes beeinflusst werden;

14. die Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen (z. B. bei Einbeziehung von Ladestellen in Wohneinheiten);

15. die Erhöhung der Belastung von Gebäudeteilen durch den Aufzug um mehr als 10 % gegenüber den genehmigten Werten bzw. statischen Berechnungen des Gebäudes; ausgenommen sind Belastungen auf die Schachtgrubensohle, sofern sich darunter keine begehbaren Räume befinden.

(2) Änderungen von Aufzügen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 78/1996, eingebaut wurden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, haben nach den Anforderungen des § 16 Abs. 1 und 2 der HBV 2009 und dem Stand der Technik zu erfolgen (Modernisierungen).

(3) Bei Änderungen von Aufzügen, die nach den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 78/1996, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, oder der ASV 2015 in Verkehr gebracht wurden und die daher insbesondere mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, sind die Anforderungen der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 anzuwenden (Umbauten).