Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
003 Verpflichtung zur Aufstellung
004 Feuerwehrjugend
005 Mitgliedschaft
006 Feuerwehrdienst
007 Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst
008 Ortsfeuerwehrkommandant
009 Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten
009a Sonderbestimmungen SARS-CoV-2
010 Beurlaubung und Abberufung
011 Stellvertretung des Ortsfeuerwehrkommandanten
012 Ortsfeuerwehrrat
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: II. Teil: 1. Abschnitt
Inhalt: II. Teil
Feuerwehren

1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr
Paragraf: § 009
Kurztext: Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten
Text: bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin

(1) Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin wird von den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl erfolgt in einer Versammlung dieser Mitglieder, die durch den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin mindestens zwei Wochen vorher schriftlich und nachweislich einzuberufen und von ihm bzw ihr oder einem von ihm bzw ihr bestellten Vertreter bzw Vertreterin zu leiten ist. Die Wahl kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeitspanne ist die Wahl ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden vorzunehmen.

(2) Wählbar ist jedes aktive Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das
a) eigenberechtigt ist;

b) mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut ist und die persönliche Eignung zur Führung einer Freiwilligen Feuerwehr besitzt;

c) sich der für die Funktion des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin vorgeschriebenen Ausbildung und den hiefür erforderlichen Prüfungen mit Erfolg unterzogen hat;

d) nicht in einer anderen Organisation des Katastrophenhilfs- und Rettungsdienstes in leitender Stellung tätig ist.

(3) Wahlvorschläge können von jedem wahlberechtigten Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr bis spätestens drei Tage vor der Wahl beim Bürgermeister bzw bei der Bürgermeisterin schriftlich eingebracht werden. Hierauf ist in der Anberaumung ausdrücklich hinzuweisen. Der bzw die Vorsitzende der Versammlung hat einen Wahlvorschlag zu erstatten, wenn keine sonstigen Wahlvorschläge vorliegen.

(4) Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem nur für einen der beiden für die Wahl Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, gültigerweise die Stimme abgegeben werden kann. Haben im ersten Wahlgang mehrere für die Wahl Vorgeschlagenen dieselbe Stimmenzahl auf sich vereinigt, so entscheidet zwischen ihnen das von dem oder der Vorsitzenden zu ziehende Los. Im zweiten Wahlgang gilt jener bzw jene für die Wahl Vorgeschlagene als gewählt, der bzw die die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, wobei auch in diesem Fall bei Stimmengleichheit das von dem oder der Vorsitzenden zu ziehende Los entscheidet.

(5) Die Wahl bedarf der schriftlichen Bestätigung des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin vom Standpunkt der Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse. Wenn der bzw die Gewählte lediglich die für Feuerwehrkommandanten bzw Feuerwehrkommandantinnen fachlichen Voraussetzungen gemäß § 22 Abs 1 lit k noch nicht vorweisen kann, kann die Bestätigung unter der Bedingung der Erfüllung dieser Voraussetzungen innerhalb eines Jahres erteilt werden. Vor der Bestätigung ist der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin zu hören. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von einem Monat nach der erfolgten Wahl erteilt, geht das Bestätigungsrecht auf die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg auf den Gemeinderat) über. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten ab dem Tag der Wahl versagt wird. Wird die Bestätigung versagt oder die vorgeschriebene Ausbildung nicht innerhalb eines Jahres absolviert, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen, bei der der bzw die vorerst Gewählte nicht neuerlich für die Wahl vorgeschlagen werden kann. Mit der Bestätigung der Wahl beginnt die fünfjährige Funktionsdauer des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin. Die Funktionsdauer endet, außer im Fall seiner bzw ihrer Abberufung oder sonstigen vorzeitigen Erledigung seiner bzw ihrer Funktion, mit der Bestätigung der Wahl des neuen Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der neuen Ortsfeuerwehrkommandantin.