Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
II. Teil: 3. Abschnitt
016 Allgemeines
017 Betriebsfeuerwehrkommandant
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: II. Teil: 3. Abschnitt
Inhalt: 3. Abschnitt

Betriebsfeuerwehr
Paragraf: § 016
Kurztext: Allgemeines
Text: (1) Die Betriebsfeuerwehr ist eine der Erhöhung des Betriebsbrandschutzes dienende Einrichtung eines Betriebes. Sie wird aus den zum Feuerwehrdienst geeigneten Betriebsangehörigen vom Betriebsinhaber bzw der Betriebsinhaberin unter Aufsicht des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin gebildet. Sie ist als Betriebsfeuerwehr unter Beisetzung des Namens des Betriebes und der Gemeinde des Betriebsstandortes zu bezeichnen und hat mindestens die Stärke eines Zugs aufzuweisen.

(2) Betriebe, die infolge ihrer Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit, vor allem aber infolge ihrer Brandgefährlichkeit eines erhöhten Brandschutzes bedürfen, haben eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Betriebsfeuerwehr aufzustellen. Die Verpflichtung ist von der Feuerpolizeibehörde (§ 22 Abs 1 lit b Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973) durch Bescheid auszusprechen. Vor Erlassung eines solchen hat die Feuerpolizeibehörde den Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin, den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin, das zuständige Arbeitsinspektorat, die Wirtschaftskammer Salzburg und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg zu hören.

(3) Die freiwillige Aufstellung der Betriebsfeuerwehr bedarf der Genehmigung der Feuerpolizeibehörde, die vor der Erteilung ein Anhörungsverfahren gemäß Abs 2 durchzuführen hat. Einrichtungen des Betriebsbrandschutzes, denen keine Verpflichtung oder Genehmigung durch die Feuerpolizeibehörde zugrunde liegt, gelten nicht als Betriebsfeuerwehren im Sinn dieses Gesetzes.

(4) Im Bescheid über die Verpflichtung zur Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr ist auch deren Stärke festzusetzen. Die Festsetzung ist zu ändern, wenn sich die Betriebsverhältnisse geändert haben oder sich ein anderes Erfordernis als richtig erweist. Hat die Betriebsfeuerwehr auch außerhalb der Arbeitszeit verfügbar zu sein, so ist dies in der gleichen Weise festzusetzen. Die so festgesetzte Verfügbarkeit hat sich auf die erforderliche Stärke, mindestens jedoch die einer Löschgruppe (§ 3 Abs 3 letzter Satz), zu beschränken.

(5) Für den Feuerwehrdienst in der Betriebsfeuerwehr ist ein Betriebsangehöriger bzw eine Betriebsangehörige geeignet, wenn er bzw sie die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 lit a bis d erfüllt.

(6) Durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr werden die Aufgaben der öffentlichen Feuerwehrkräfte nicht berührt.

(7) In Einsatzfällen kann die Feuerpolizeibehörde die Betriebsfeuerwehr auch zur Hilfeleistung außerhalb des Betriebes heranziehen, wenn hiedurch der Schutz des Betriebes selbst nicht wesentlich gefährdet wird.