Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Stellplatzverordnung
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Stellflächen für Fahrräder
Text:
(1) Fahrradabstellflächen sind in ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind leicht erreichbare Fahrradabstellflächen in der nachstehend angeführten Größe zu schaffen:
Mindest-Fahrradstellfläche
1. Wohngebäude
Mehrfamilienhäuser 3,5 m² je Wohnung
leicht erreichbare
Fahrradabstellflächen im
Innenbereich und zusätzlich 0,5 m²
je Wohnung im Eingangsbereich als
ebenerdige, beleuchtete und
überdachte Stellfläche für
Bewohner und Besucher
2. Handelsbetriebe
2.1 Handelsbetriebe für Waren 1,4 m² je 300 m² Verkaufsfläche
des nicht täglichen Bedarfs,
die nach dem Kauf
regelmäßig mit
Kraftfahrzeugen abgeholt
oder transportiert werden,
wie Möbel, Baustoffe und
-geräte, Gartenbedarf,
Fahrzeuge, Maschinen,
Elektro-Haushaltsgroßgeräte
sowie Sportgroßgeräte (§ 15
Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG)
2.2 Handelsbetriebe für 1,4 m² je 50 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15
Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG)
mit Lebensmittel
2.3 Handelsbetriebe für 1,4 m² je 100 m² Verkaufsfläche
sonstige Waren (§ 15
Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG)
ohne Lebensmittel
3. Betriebsstätten
3.1 Produktionsbetriebe 1,4 m² je 5 Arbeitsplätze
3.2 Gastgewerbebetriebe
3.2.1 Beherbergungsbetrieb 1,4 m² je 10 Gäste- und
Personalzimmer
3.2.2 gastgewerbliche Ausschank- 1,4 m² je 8 Sitzplätze
und Verabreichungsbetriebe
3.3 Andere nach dem voraussichtlichen Bedarf
Dienstleistungsbetriebe
als solche nach 3.2
4. Gebäude und Anlagen nach dem voraussichtlichen Bedarf
für öffentliche Zwecke
(3) Die Benutzung der nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Stellflächen muss auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Nutzungsberechtigten der Anlage rechtlich und tatsächlich gesichert sein.
(4) Die Pflicht nach Abs. 1 und 2 besteht für Bauwerke in den Talsohlen des Leiblachtales, Rheintales und Walgaus, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 15.04.2013, Zl. VIIa-80.08*), in grauer Farbe ausgewiesenen Gebiete liegen.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch, in den Ämtern der Städte Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch und Hohenems, in den Marktgemeindeämtern Frastanz, Götzis, Hard, Hörbranz, Lauterach, Lustenau, Nenzing, Rankweil, Wolfurt und in den Gemeindeämtern Altach, Bludesch, Bürs, Fußach, Gaißau, Göfis, Höchst, Hohenweiler, Kennelbach, Klaus, Koblach, Lochau, Ludesch, Mäder, Meiningen, Nüziders, Röthis, Satteins, Schlins, Schwarzach, Stallehr, Sulz, Thüringen, Weiler und Zwischenwasser während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.