2. Abschnitt
Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen
(1) Folgende Untersuchungsmethoden bzw. Methoden, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von EFTA-Staaten sowie der Türkei, sind zur Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen anzuwenden:
Gesamtschwefelgehalt (Sges.),
Schwefelgehalt der veraschten Brennstoffprobe (Sgeb.) | DIN 51724-1 |
Veraschung der Brennstoffprobe | DIN 51719 |
Berechnung des Heizwertes (Hu) | DIN 51900 -1 |
(2) Die Berechnung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen erfolgt nach den Formeln:
Sheizwertspezifisch | = | Sv . 10 000 |
| Hu |
mit Sv = Sges. - Sgeb.
|
S
heizwertspezifisch…..verbrennlicher Schwefel, bezogen auf Hu
S
ges.…..Gesamtschwefelgehalt des Brennstoffes
S
geb…..in der Asche gebundener Schwefel
H
u……Wärmemenge, die beim vollständigen Verbrennen des Brennstoffes frei wird
(ohne Berücksichtigung der Verdampfungswärme des Wassers [Heizwert Hu])
S
A…Schwefelgehalt der wasserfreien Brennstoffasche (%)
S
v……verbrennlicher Schwefelgehalt
A…….Aschegehalt des Brennstoffes, bezogen auf den wasserfreien Zustand