Grundverkehrsgesetz 2001
Fassung:
StF: LGBl Nr 9/2002
Zuletzt:
LGBl Nr 33/2019
Abschnitt:
4.4. Rechtserwerb.../ Ersitzg u Eigentumserwerb...
Inhalt:
4. Abschnitt
Rechtserwerb an Grundstücken im Weg der Versteigerung, von Todes wegen oder durch Ersitzung oder Bauen auf fremdem Grund
4. Unterabschnitt
Ersitzung und Eigentumserwerb durch Bauen auf fremdem Grund
Paragraf:
§ 026
Kurztext:
Ersitzung und Eigentumserwerb
Text:
durch Bauen auf fremdem Grund
(1) Der Rechtserwerb durch Ersitzung und der Eigentumserwerb durch Bauen auf fremdem Grund (§ 418 ABGB) unterliegt den Beschränkungen der Abschnitte 1, 2 und 2a.
(2) Ist die erforderliche Zustimmung zum Rechtserwerb oder die Ausstellung der Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 rechtskräftig versagt oder die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 rechtskräftig verweigert worden, hat der Rechtserwerber das Recht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides an eine andere Person zu übertragen und der Grundverkehrsbehörde eine verbücherungsfähige Urkunde über das Rechtsgeschäft vorzulegen. Gleichzeitig ist der Antrag auf Zustimmung zu stellen, wenn das Rechtsgeschäft einer Zustimmung bedarf. Bedarf das Rechtsgeschäft keiner Zustimmung, sind der Grundverkehrsbehörde im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (§ 13a Abs 1) die Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 und im Fall eines Rechtserwerbs durch einen nicht gleichgestellten Ausländer zu einem im § 11 Abs 3 angeführten Zweck die Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 vorzulegen. Wird die beantragte Zustimmung rechtskräftig versagt oder werden die erforderlichen Bescheinigungen oder die erforderliche Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 nicht fristgerecht vorgelegt, ist die Liegenschaft auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff EO zu versteigern. Das Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des rechtsgeschäftlichen Erwerbers nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht die im § 24 Abs 1 Z 2 genannten Urkunden vorgelegt werden.