Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
001 Anwendungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Notifikationsverfahren
004 Stillhaltefristen
005 Übermittlungs- und Evidenzstelle
006 Verfahren im Landtag
007 Hinweispflicht
008 Umsetzungshinweis
009 Inkrafttreten
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
  • Salzburger Notifikationsgesetz
    Fassung: 
    LGBl Nr 84/2009

    Zuletzt: 
    LGBl Nr 63/2018

    Abschnitt: 
    005 Übermittlungs- und Evidenzstelle

    Inhalt: 
    (1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von Landesbehörden zu erlassen oder in freiwilligen Vereinbarungen gemäß § 2 Z 5 lit b enthalten sind, sind von den zur Erlassung solcher technischer Vorschriften oder zum Abschluss der freiwilligen Vereinbarungen zuständigen anderen Landesbehörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens gemäß § 3 zu übermitteln. Dies gilt für endgültig erlassene technische Vorschriften sinngemäß.



    (2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates zu notifizierten Entwürfen anderer Landesbehörden diesen unverzüglich mitzuteilen.

    Paragraf: 
    Kurztext: 
    Text: 
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
 
Gesetz/VO: Salzburger Notifikationsgesetz
Abschnitt: 005 Übermittlungs- und Evidenzstelle
Inhalt: (1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von Landesbehörden zu erlassen oder in freiwilligen Vereinbarungen gemäß § 2 Z 5 lit b enthalten sind, sind von den zur Erlassung solcher technischer Vorschriften oder zum Abschluss der freiwilligen Vereinbarungen zuständigen anderen Landesbehörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens gemäß § 3 zu übermitteln. Dies gilt für endgültig erlassene technische Vorschriften sinngemäß.



(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates zu notifizierten Entwürfen anderer Landesbehörden diesen unverzüglich mitzuteilen.