Zweitwohnung-Deklarierungsverordnung
Fassung:
LGBl Nr 112/2018
Zuletzt:
(derzeit nur Stammfassung)
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
§ 002
Kurztext:
§ 002
Text:
(1) Die Gemeinde hat auf dem Formular gemäß § 1 das Einlangen der Erklärung zu bescheinigen und eine Kopie davon dem bzw der Erklärenden auszuhändigen oder an die bekanntgegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Erklärung kann sich die Gemeinde eine Entscheidung durch Bescheid (§ 86 Abs. 15 vorletzter Satz ROG 2009) vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt ist dem bzw der Erklärenden schriftlich mitzuteilen. Erfolgt innerhalb der vorgenannten Frist kein schriftlicher Vorbehalt, wird die Erklärung unmittelbar rechtswirksam.