Ortsbildschutzgesetz 1999
Fassung:
StF: LGBl. Nr. 74/1999
Zuletzt:
LGBl. Nr. 59/2009 (DFB)
Abschnitt:
I. Abschnitt
Inhalt:
Paragraf:
§ 002
Kurztext:
Aufgabe
Text:
Die Gemeinden sind verpflichtet, das Ortsbild nach Kräften zu
pflegen und es in seinem erhaltungswürdigen, für die örtliche
Bautradition charakteristischen Gepräge zu bewahren. Dies gilt
für sie insbesondere auch in ihrer Eigenschaft als Träger von
Privatrechten.