Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
3a. Abschnitt
9a Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
9b Grenzwertermittlung bei Verwendung
9c Alternative Überwachungsmaßnahmen
9d Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Anlagen
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Abschnitt: 3a. Abschnitt
Inhalt: Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen
Paragraf: § 9a
Kurztext: Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
Text: für mittelgroße Feuerungsanlagen

(1) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte der Anlage 4 nicht überschreiten. Die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte der Anlage 5 nicht überschreiten. Für die Ermittlung der Abgasverluste ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV sinngemäß anzuwenden.

(2) Bestehende Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte für bestehende Motoren und Gasturbinen der Anlage 6 nicht überschreiten. Die übrigen Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Gasturbinen der Anlage 7 nicht überschreiten.

(3) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat die/der Verfügungsberechtigte hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung bzw. über etwaige Störungen oder Ausfälle dieser Vorrichtung Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019