Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Bundesvergabegesetz 2006
Abfallverzeichnisverordnung
Allgemeine Arbeitnehmerschutz­verordnung
Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetz
Arbeitsruhegesetz
Arbeitsruhegesetz Verordnung
Arbeitszeitgesetz
Behinderten­einstellungs­gesetz
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
12. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
035 Erlöschen des Wohnungseigentums;
036 Ausschließung von Wohnungseigentümern
9. Abschnitt
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wohnungseigentumsgesetz 2002
Abschnitt: 8. Abschnitt
Inhalt: Beendigung von Wohnungs- und Miteigentum
Paragraf: § 035
Kurztext: Erlöschen des Wohnungseigentums;
Text: Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums

§ 35. (1) Das Wohnungseigentum erlischt durch den Untergang des Gegenstands des Wohnungseigentums oder durch die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichts des Wohnungseigentümers; die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichts bedarf der Zustimmung der Wohnungseigentümer und der Buchberechtigten, deren Rechte den Mindestanteil belasten.

(2) Die Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft kann erst aufgehoben werden, nachdem das auf der Liegenschaft erworbene Wohnungseigentum erloschen ist.