Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abeschnitt
6b. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Anlagen
AN01 Anlage 1
AN02 Anlage 2
AN03 Anlage 3
AN04 Anlage 4
AN05 Anlage 5
AN06 Anlage 6
AN07 Anlage 7
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt: Anlagen
Inhalt: 
Paragraf: § AN02
Kurztext: Anlage 2
Text: Interne Entwurfskontrolle im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG

1. In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem die Herstellerin/der Hersteller oder deren Bevollmächtigte/dessen Bevollmächtigter, den in Z 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein Bauprodukt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG erfüllt. Die EG-Konformitätserklärung kann für ein Bauprodukt oder mehrere Bauprodukte ausgestellt werden und ist von der Herstellerin/vom Hersteller aufzubewahren.

2. Die Herstellerin/Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme zu beurteilen.

Die technischen Unterlagen enthalten insbesondere:

a) eine allgemeine Beschreibung des Bauproduktes und der Verwendung, für die sie vorgesehen ist;

b) die Ergebnisse der von der Herstellerin/vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die die Herstellerin/der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung des Bauproduktes gestützt hat;

c) das ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmaßnahme verlangt;

d) die Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung des Bauproduktes;

e) eine Liste der in Artikel 10 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Normen, die ganz oder teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entsprochen wird, falls keine Normen nach Artikel 10 der Richtlinie 2009/125/EG angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung tragen;

f) die Angaben nach Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Bauprodukts und

g) die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme.

3. Die Herstellerin/Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass das Bauprodukt den in Z 2 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019