Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
6a. Abeschnitt
6b. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
Anlagen
AN01 Anlage 1
AN02 Anlage 2
AN03 Anlage 3
AN04 Anlage 4
AN05 Anlage 5
AN06 Anlage 6
AN07 Anlage 7
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Abschnitt: Anlagen
Inhalt: 
Paragraf: § AN03
Kurztext: Anlage 3
Text: Managementsystem für die Konformitätsbewertung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG

1. In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem die Herstellerin/der Hersteller, den in Z 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein Bauprodukt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt. Die EG- Konformitätserklärung kann für ein Bauprodukt oder mehrere Bauprodukte ausgestellt werden und ist von der Herstellerin/vom Hersteller aufzubewahren.

2. Für die Bewertung der Konformität des Bauproduktes kann ein Managementsystem herangezogen werden, sofern die Herstellerin/der Hersteller die in Z 3 beschriebenen Umweltkomponenten darin einbezieht.

3. Umweltkomponenten des Managementsystems Unter dieser Nummer werden die Komponenten eines Managementsystems und die Verfahren beschrieben, mit denen die Herstellerin/der Hersteller nachweisen kann, dass das Bauprodukt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt.

3.1. Umweltorientierte Produktpolitik Die Herstellerin/Der Hersteller muss nachweisen können, dass die Anforderungen der maßgebenden Durchführungsmaßnahme erfüllt sind. Ferner muss die Herstellerin/der Hersteller zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Bauproduktes ein Rahmenkonzept für die Festlegung von Umweltverträglichkeitszielen und -indikatoren und deren Überprüfung vorlegen können. Alle Maßnahmen, die die Herstellerin/der Hersteller trifft, um die Umweltverträglichkeit insgesamt durch Produktgestaltung und Gestaltung des Herstellungsprozesses zu verbessern und das Umweltprofil zu ermitteln – sofern die Durchführungsmaßnahme dies vorschreibt –, müssen strukturiert und schriftlich in Form von Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Diese Verfahren und Anweisungen müssen insbesondere Folgendes in der Dokumentation hinreichend ausführlich beschreiben:

a) die Liste der Dokumente, die zum Nachweis der Konformität des Bauproduktes zu erstellen und gegebenenfalls bereitzustellen sind;

b) die Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren sowie die Organisationsstruktur, die Verteilung der Zuständigkeiten und die Befugnisse der Geschäftsleitung und die Mittelausstattung in Bezug auf die Erfüllung und Beibehaltung dieser Ziele und Indikatoren;

c) die nach der Fertigung durchzuführenden Prüfungen der Bauprodukte auf Übereinstimmung mit den Umweltverträglichkeitsvorgaben;

d) die Verfahren zur Kontrolle der vorgeschriebenen Dokumentation und zur Sicherstellung ihrer regelmäßigen Aktualisierung und

e) das Verfahren, mit dem die Einbeziehung und Wirksamkeit der Umweltkomponenten des Managementsystems überprüft wird.

3.2. Planung Die Herstellerin/Der Hersteller hat Folgendes auszuarbeiten und zu aktualisieren:

a) Verfahren zur Ermittlung des ökologischen Profils des Bauproduktes,

b) Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren, die bei der Wahl technischer Lösungen neben technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu berücksichtigen sind, und

c) ein Programm zur Erreichung dieser Ziele.

3.3. Durchführung und Unterlagen

3.3.1. Die Unterlagen zum Managementsystem müssen insbesondere Folgendes einhalten:

a) Zuständigkeiten und Befugnisse sind festzulegen und zu dokumentieren, damit die umweltorientierte Produktpolitik wirksam durchgeführt werden kann, damit ihre Umsetzung schriftlich festgehalten wird und damit Kontrollen und Verbesserungsmaßnahmen möglich sind;

b) die Methoden der Entwurfskontrolle und der Prüfung nach der Fertigung sowie die bei der Produktgestaltung zur Anwendung kommenden Verfahren und systematischen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten und

c) die Herstellerin/der Hersteller muss Unterlagen erstellen und aktualisieren, in denen die wesentlichen Umweltkomponenten des Managementsystems und die Verfahren zur Prüfung aller benötigten Unterlagen beschrieben sind.

3.3.2. Die Unterlagen zu dem Bauprodukt müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:

a) eine allgemeine Beschreibung des Bauproduktes und der Verwendung, für die es vorgesehen ist;

b) die Ergebnisse der von der Herstellerin/vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die die Herstellerin/der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung des Bauproduktes gestützt hat;

c) das ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmaßnahme verlangt;

d) die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme;

e) Spezifikationen der Herstellerin/des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird, welche harmonisierten Normen angewandt wurden; werden keine harmonisierten Normen angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung, so muss dargelegt werden, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen gewährleistet wird, und

f) die Angaben nach Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2009/125/EG zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Bauproduktes.

3.4. Prüfungen und Abstellung von Mängeln

3.4.1. Die Herstellerin/Der Hersteller muss

a) alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Bauprodukt in Einklang mit den Gestaltungsspezifikationen und den Anforderungen der für das Bauprodukt geltenden Durchführungsmaßnahme hergestellt wird;

b) Verfahren ausarbeiten und aufrechterhalten, mit denen er auf Nichtkonformität reagiert und die dokumentierten Verfahren im Anschluss an die Abstellung der Mängel ändert, und

c) mindestens alle drei Jahre eine umfassende interne Prüfung (Audit) des Managementsystems in Bezug auf dessen Umweltkomponenten durchführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019