Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
Artikel
I. Beschränkungen für d. Änderung von Grundstücken
II. Bauplatzerklärung
012 Allgemeines
012a Selbständige Bauplatzerklärung
013 Ansuchen
014 Entscheidung über das Ansuchen
015 Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen
016 Tragung der Kosten der Straßenherstellung
017 Nachträgliche Kostenersätze
018 Verkehrsflächen in Bezug auf Grundabtretung
019 Widmung von Grundflächen für den öffentlichen Verk
020 Fälligkeit der Verpflichtungen des Grundeigentümer
021 Haftungsbestimmungen
022 Erlöschen der Eigenschaft einer Grundfläche als Ba
023 Rückgängigmachung von Grundabtretungen
024 Änderung eines Bauplatzes
024a Änderung bescheidmäßig festgelegter Bebau.-Grndl.
III. Lage der Bauten im Bauplatz
IV. Baubehörde
V. Übergangsbestimmungen
VI. Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes und Aufhebung
VII. novellierter Bestimmungen & Übergangsbestimm.
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bebauungsgrundlagengesetz
Abschnitt: II. Bauplatzerklärung
Inhalt: 2. Abschnitt - Bauplatzerklärung
Paragraf: § 013
Kurztext: Ansuchen
Text: (1) Um die Bauplatzerklärung ist bei der Baubehörde unter
Beischluß folgender Unterlagen anzusuchen:
a) amtlich beglaubigter vollständiger Grundbuchsauszug, der nicht
älter als drei Monate sein darf;
b) gegebenenfalls der Nachweis eines Rechtstitels, der für die
grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes am
Grundstück geeignet ist;
c) planliche Darstellung (Maßstab 1:500) der zu schaffenden
Bauplätze mit Einzeichnung der für ihre Aufschließung
erforderlichen Verkehrsflächen;
d) Nachweis der Möglichkeit der Herstellung einer entsprechenden
Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung und
Angaben über die Bodenbeschaffenheit der Grundfläche;
e) Darstellung des natürlichen Geländes mit den erforderlichen
Höhenangaben (Höhenpunkte, erforderlichenfalls Schichtenlinien).
(2) Soweit es wegen einer besonderen Lage der Grundfläche
erforderlich erscheint, hat der Grundeigentümer auf Verlangen der
Baubehörde das Ansuchen durch Vorlage folgender weiterer
Unterlagen zu ergänzen:
a) Unterlagen über den durchschnittlichen Grundwasserstand und die
bekannte seit dem Jahr 1900 höchste Hochwasserkote; anstelle
dieser Kote kann auch die eines 100-jährlichen Hochwassers
nachgewiesen werden;
b) Längenprofil durch sämtliche der Aufschließung der Grundfläche
dienende Verkehrsflächen einschließlich der Anschlußstellen an
bestehende Verkehrsflächen und die dazugehörigen Querprofile,
soweit sie zur Beurteilung der Lage der Verkehrsflächen im
Gelände erforderlich sind;
c) technischer Bericht über die Bodenbeschaffenheit der
Grundfläche, die durch entsprechende Bodenuntersuchungen
nachgewiesen sein muß.
(3) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sind
von einer hiezu gesetzlich befugten Person zu verfassen und in
einer von der Baubehörde bestimmten Anzahl an Ausfertigungen,
höchstens jedoch in dreifacher Ausfertigung, vorzulegen.