Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Baupolizeigesetz 1997
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Baupolizeigesetzes
00 Art IV Kundmachung über die Wiederverlautbarung
001 Begriffsbestimmungen
002 Bewilligungspflichtige Maßnahmen
003 Anzeigepflichtige Maßnahmen
004 Unterlagen bei Bewilligungsansuchen
005 Pläne und technische Beschreibung
006 Duldung technischer Vorarbeiten
007 Parteien
007a Bautechnische Nachbarrechte
008 Ermittlungsverfahren
008a Übergangene Nachbarn
008b Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat
009 Entscheidungen über das Bewilligungsansuchen
010 Vereinfachtes Verfahren
011 Zur Ausführung baulicher Maßnahmen befugte Persone
012 Beginn der Ausführung einer baulichen Maßnahme
013 Rücksichten bei der Ausführung baulicher Maßnahmen
014 Duldung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften
015 Überprüfung der Ausführung der baulichen Maßnahme
016 Folgen nicht bewilligter Maßnahmen
017 Vollendung der baulichen Maßnahme
017a Energieausweis von Bauten
017b Energieausweisdatenbank
018 Orientierungsnummern
019 Instandhaltung und Benützung baulicher Anlagen
019a Wiederkehrende Überprüfungen
019b Inspektion über die Energieeffizienz
020 Aufsicht über den Bauzustand baulicher Anlagen
020 Aufsicht über den Bauzustand baulicher Anlagen ...
021 Besondere Bestimmungen für baupolizeiliche
021 Bestimmungen für Beseitigungs- und Abbruchaufträge
022 Behörden
023 Strafbestimmungen
024 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
024a Ohne TItel
024b Ohne TItel
025 Umsetzungshinweis
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baupolizeigesetz 1997
Abschnitt: Paragrafen des Baupolizeigesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 008
Kurztext: Ermittlungsverfahren
Text: (1) Die Baubehörde hat zunächst das Ansuchen einer
Vorprüfung zu unterziehen. Ergibt diese auf unzweifelhafte
Weise, daß das Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten (§ 9 Abs 1)
unzulässig ist, so ist das Ansuchen abzuweisen. Andernfalls ist
in das weitere Ermittlungsverfahren einzutreten.

(2) Einer mündlichen Verhandlung sind beizuziehen:
1. die Parteien, ausgenommen jene, die gemäß § 7 Abs 9 der
baulichen Maßnahme zugestimmt haben. Zusätzlich oder bei
benachbarten Wohnungseigentumsobjekten anstelle der
persönlichen Verständigung der Nachbarn kann die mündliche
Verhandlung in der im § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG vorgesehenen
Weise und durch Anschlag in den der baulichen Maßnahme
unmittelbar benachbarten Bauten an gut sichtbarer Stelle
(Hausflur) kundgemacht werden. Zu diesem Zweck ist die
Kundmachung dem Verwalter (§ 19 WEG 2002), wenn ein solcher
bestellt ist, nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur
Kenntnis zu bringen, die Kundmachung den Wohnungseigentümern
unverzüglich durch gut sichtbaren Anschlag im Haus bekannt zu
geben. Die Eigentümer der betroffenen Bauten haben derartige
Anschläge in ihren Bauten zu dulden;
2. ein bautechnischer Sachverständiger sowie nach Bedarf weitere
Sachverständige (zB elektrotechnische, maschinenbautechnische,
ärztliche Sachverständige, der zuständige Rauchfangkehrer);
3. der Verfasser der Pläne und technischen Beschreibung und
4. der Bauführer, wenn er der Behörde bereits bekannt gegeben
wurde.

(3) Wird in einem Ermittlungsverfahren ohne mündliche
Verhandlung eine Partei nachweislich von der Baubehörde
aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist zur Maßnahme,
die Gegenstand der Bewilligung sein soll, eine Äußerung
abzugeben, so gilt die Unterlassung einer solchen Äußerung
innerhalb dieser Frist als Zustimmung zur Maßnahme hinsichtlich
der subjektiv-öffentlichen Rechte (§ 9 Abs 1 Z 6), wenn die
Partei auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen wurde. Sie hat
im weiteren Verfahren keine Parteistellung.