Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Änderungsverlauf
Paragrafen der Verordnung
001 § 1
002 § 2
003 § 3
004 § 4
005 § 5
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: 
Auf Grund des § 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf: § 004
Kurztext: § 4
Text: (1) Von der Vorlage einzelner der vorstehend genannten
Unterlagen kann Abstand genommen werden, wenn dies nach den
Umständen des Falles zur Beurteilung, ob es sich um einen
Beherbergungsgroßbetrieb handelt, nicht erforderlich ist; dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn die Größe oder Art des
Bauvorhabens die Errichtung eines Beherbergungsgroßbetriebes
ausschließt.
(2) Die Behörde kann bei Ansuchen um die baubehördliche
Bewilligung von Bauführungen die Vorlage bestimmter weiterer
Unterlagen verlangen, wenn dies nach den Umständen des Falles zur
Beurteilung, ob es sich um einen Beherbergungsgroßbetrieb
handelt, erforderlich ist. Dies gilt insbesondere zur
Beurteilung, ob Gästezimmer in mehreren Bauten gemäß § gemäß § 33 Abs 1 zweiter Satz ROG 2009 zusammenzuzählen sind, und in den Fällen,
in denen der Bewilligungswerber nicht Eigentümer oder sonst
Nutzungsberechtigter der Bauliegenschaft ist.