Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Änderungsverlauf
Paragrafen der Verordnung
001 § 1
002 § 2
003 § 3
004 § 4
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauten ohne Bauplatzerklärung
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: 
Auf Grund des § 12 Abs. 1 und 4 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl Nr 69/1968, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf: § 001
Kurztext: § 1
Text: (1) Keiner Bauplatzerklärung bedürfen Bauten, für welche eine Baubewilligung nach dem Baupolizeigesetz 1997 nicht erforderlich ist.
(2) Als Bauten, für welche eine Baubewilligung nach dem Baupolizeigesetz 1997 auch ohne Vorliegen einer Bauplatzerklärung erteilt werden kann, werden festgelegt:
1. Bienenhütten;
2. Biwakschachteln;
3. Flugdächer bei Tankstellen, Grenzabfertigungs- und Mautstellen udgl;
4. Gartenhäuschen, Gerätehütten sowie Gewächshäuser, jeweils in der Bauweise und höchstens bis zu der Größe sowie Ausstattung, wie sie nach der Verordnung der Salzburger Landesregierung über Bauten in Kleingartengebieten zulässig ist;
5. Holzlagen;
6. Haltestellen- und Wartehäuschen;
7. Jagd- und Fischereiaufsichtshütten;
8. Marktbuden;
9. Straßenwärterhäuschen;
10. Transformatorenbauten, Schaltstationen, Pumpen- und Schleusenhäuschen udgl;
11. WC-Anlagen;
12. Flüchtlingsunterkünfte im Sinn des § 1 Flüchtlingsunterkünftegesetz.
(3) Auch bei Bauten nach Abs 2 Z 1 bis 11 kann die Baubehörde vom Erfordernis der Bauplatzerklärung aber nur absehen, wenn es sich beim konkreten Vorhaben um einen Bau handelt, der von geringfügiger Bedeutung ist.