Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Ziel des Gesetzes; Anwendungsbereich
002 Projekt-Beratung und -Vorprüfung
003 Verfahrensabwicklung
004 Aufgabenkonzentration auf Amtsebene
005 Projektleiter
006 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Investitions-Beschleunigungsgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 002
Kurztext: Projekt-Beratung und -Vorprüfung
Text: (1) Zur Erzielung von vollständigen Einreichungen haben die
Landes- und die Gemeindebehörden Interessenten, die die
Verfolgung eines Anlagenprojektes glaubhaft machen, darüber zu
beraten, welche behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder
Kenntnisnahmen für das angestrebte Anlagenprojekt und welche
Unterlagen für die Anträge oder Anzeigen erforderlich sind.
Desweiteren haben die Behörden solche Interessierte darüber zu
informieren, unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen das
Anlagenprojekt auf Grund der Erfahrungen der Behörde mit
vergleichbaren Projekten bewillig- bzw genehmigbar erscheint bzw
zur Kenntnis genommen werden kann.
(2) Die Landes- und die Gemeindebehörden haben weiters die für
eine spätere Einbringung erstellten und ihr zu diesem Zweck
vorgelegten Unterlagen einer Vorprüfung in Bezug auf ihre
Vollständigkeit und Eignung und auf die Berücksichtigung
grundsätzlicher Voraussetzungen für das Anlagenprojekt durch
Amtssachverständige auf jenen Gebieten zu unterziehen, die für
die Entscheidung in den von der Behörde zu führenden Verfahren
maßgeblich sind. Die Unterlagen müssen für eine solche
Vorprüfung, die keine projektierende Funktion hat und übernehmen
darf, geeignet sein. Die Vorprüfung erfolgt im Rahmen einer
Besprechung mit den in Betracht kommenden Sachverständigen. Zu
diesem Zweck hat die Behörde wenigstens einen Termin im Monat
für solche Vorprüfungen vorzusehen, soweit nicht besondere
Termine vereinbart werden.
(3) Je eine Ausfertigung der gemäß Abs 2 geprüften Pläne und
sonstigen Unterlagen hat bei der Behörde zu verbleiben. Sie ist
bei späterer Einbringung des Projektes zu den Verfahrensakten zu
nehmen.