Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Anwendungsbereich, Ziel des Gesetzes
002 Begriffsbestimmungen
003 Sicherheitserfordernisse
004 Gleichwertigkeit
005 Bewilligungs- und meldepflichtige Gasanlagen
006 Bewilligungsverfahren
007 Bewilligung
008 Erlöschen der Bewilligung
009 Abweichungen von der Bewilligung, nachträgliche...
010 Abnahme, Inbetriebnahme
011 Wiederkehrende Prüfungen
012 Befugnisse der Behörde
013 Rechte und Pflichten der Gasverteilerunternehmen
014 Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen
015 Behörde
016 Strafbestimmungen
017 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gassicherheitsgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 003
Kurztext: Sicherheitserfordernisse
Text: (1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der
Technik so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, dass
das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und
Beschädigungen von Sachen vermieden werden.

(2) Die Landesregierung hat zur näheren Durchführung des Abs 1
durch Verordnung zu bestimmen, welchen Sicherheitsanforderungen
Gasanlagen jedenfalls zu entsprechen haben und welche
Schutzzonen und Sicherheitsabstände einzuhalten sind. Dabei ist
auch zu regeln, welchen Erfordernissen Gasgeräte entsprechen
müssen, damit sie in Betrieb genommen werden dürfen. In der
Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon sowie
Vorschriften, die dem Stand der Technik entsprechen und von
einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben wurden, als
verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärten
Richtlinien sind beim Amt der Landesregierung während der für
den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur
öffentlichen Einsicht bereitzuhalten.

(3) In einzelnen durch örtliche Verhältnisse oder sachliche
Gegebenheiten bedingten Fällen kann die Behörde Abweichungen von
einzelnen Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs 2 über
begründetes Ansuchen bewilligen oder von Amts wegen auftragen,
wenn der Schutz der im Abs 1 genannten Interessen gewährleistet
ist bzw es erfordert. Eine Abweichung von den Bestimmungen der
Verordnung, die die Inbetriebnahme von Gasgeräten regeln, ist
nicht zulässig.