Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Allgemeines zur Verordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
002 Allgemeines
003 Fassaden
004 Fenster
005 Dächer
006 Gestaltung des Erdgeschoßbereiches
III. Bestimmungen für charakteristische und sonsti
IV. Sonstige bauliche Maßnahmen
V. Unterlagen bei Bewilligungsansuchen
VI. Ausnahmen von der Kommissions­begutachtung
VII. Übergangsbestimmungen
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Abschnitt: II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
Inhalt: 
Paragraf: § 003
Kurztext: Fassaden
Text: (1) Fassaden sind in ihrer baulichen Gestaltung zu erhalten
bzw. in einer für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und
Stadtgefüges entsprechenden Form zu gestalten. Insbesondere betrifft
dies das Hauptgesimse und die Fassadengliederung mit Lisenen,
Fensteranordnung, Fensterumrahmungen, horizontalen Faschen im
Anschluß an das Hauptgesimse oder an Kordongesimse, Verblechungen,
Schmuckelemente sowie vorhandene Unregelmäßigkeiten der
Fassadenfläche.
(2) Fassaden sind in einer für das Stadtbild und
Stadtgefüge charakteristischen Art zu verputzen. Der Verputz ist
handwerksgerecht freihändig aufzutragen. Verputzverfahren wie
Kratzputz, Verputz mit betonten Abdrücken der Kelle, mit betonten
Spuren von mitverriebenen Steinchen u. dgl. dürfen nicht angewendet
werden; ebenso unzulässig ist eingefärbtes Putzmaterial. Im untersten
Teil des Erdgeschoßes vorhandene Sockel (Spritzwassersockel) dürfen
jedoch auch mit Kratzputz ausgeführt werden.
(3) Fassaden sind so zu färbeln, daß sie sich harmonisch
in die Umgebung einfügen. Bei Fassaden, die unter Bedachtnahme
auf den historischen Bestand mehrfärbig zu gestalten sind, sind
die Farben der Grundflächen und der Gliederungselemente harmonisch
aufeinander abzustimmen. Es dürfen keine Färbelungsmaterialien
verwendet werden, die eine glatte oder glänzende Oberflächenwirkung
ergeben. Unzulässig ist ferner Färbelungsmaterial, das einen
Kunstharzanteil von mehr als 5 v.H. im Trockenzustand aufweist, es
sei denn, daß der bestehende Verputz und das bisher verwendete
Färbelungsmaterial es technisch erfordern.
(4) Fassaden dürfen nur mit Natursteinen bodenständiger
Art und nur insoweit verkleidet werden, als eine solche Verkleidung
historisch begründet erscheint. Die Oberfläche einer solchen
Verkleidung darf nicht poliert oder in bloß gesägtem Zustand belassen
sein. In Obergeschoßen ist eine Verkleidung jedenfalls
ausgeschlossen.
(5) Dachrinnen, Ablaufrohre und sonstige Verblechungen,
die an der Fassade angebracht sind und nicht aus Kupfer bestehen,
sind so zu streichen, daß sie sich harmonisch in die Färbelung der
Fassade einfügen, jedoch als funktionelle und architektonische
Gestaltungselemente erkennbar bleiben.
(6) Luft- und Dunstleitungen dürfen, sofern sie nicht im
Inneren des Baues geführt werden können, außen an Bauten nur in
verputzter Form und nur in solchen Bereichen geführt werden, daß
dadurch der geringstmögliche Einfluß auf die äußere Gestalt des
Baues ausgeübt wird; an Vorderfassaden sowie in Höfen im Bereich
von Arkaden dürfen Luft- und Dunstleitungen keinesfalls geführt
werden.
(7) Leitungen an Fassaden müssen unter Putz verlegt
werden. Die Anbringung von Antennen an Fassaden ist unzulässig.
(8) Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u. dgl. dürfen
in Fassaden nur so angebracht werden, daß durch Lage und Gestaltung
auf die äußere Gestalt des Baues der geringstmögliche Einfluß
ausgeübt wird; das gleiche gilt auch für Be- und
Entlüftungsöffnungen, soweit eine Be- und Entlüftung über Dach
technisch nicht möglich oder nicht allgemein wirtschaftlich
vertretbar ist.
(9) Die vorstehenden Bestimmungen über Fassaden gelten
auch im Bereich von Durchhäusern (Passagen) und Höfen, ausgenommen
untergeordnete Lichthöfe.