Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Allgemeines zur Verordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
002 Allgemeines
003 Fassaden
004 Fenster
005 Dächer
006 Gestaltung des Erdgeschoßbereiches
III. Bestimmungen für charakteristische und sonsti
IV. Sonstige bauliche Maßnahmen
V. Unterlagen bei Bewilligungsansuchen
VI. Ausnahmen von der Kommissions­begutachtung
VII. Übergangsbestimmungen
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Abschnitt: II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
Inhalt: 
Paragraf: § 004
Kurztext: Fenster
Text: (1) Die Fenster in Fassaden sind nach Proportion, Teilung,
Konstruktionsdimensionierung und Material in einer dem
charakteristischen Gepräge des Stadtbildes, des Baues und seiner
näheren Umgebung eigentümlichen Art und handwerklichen Ausbildung zu
gestalten bzw. zu erhalten; dies gilt sinngemäß auch für die Lage der
Fenster zur Fassadenebene. Die Fenster sind in Holzkonstruktion mit
echter Scheibenteilung und grundsätzlich zweiflügelig auszuführen.
(2) Fensterläden, Rollos, Jalousien und Innenflügel sind
ein der Fassade zugehöriger Bestandteil der Fenster.
(3) Nach außen aufgehende Fenster dürfen nicht durch
Fenster anderer Art ersetzt werden. Dies gilt nicht, wenn der
wertvollere historische Bestand der Fassade anderes zuläßt.
(4) Kipp- oder Drehkippflügel sind nur in Oberlichten bei
Fenstern mit waagrechtem Kämpfer zulässig. Die Anbringung von
Sonnenschutzlamellen vor den Außenflügeln soeie der Einbau von
Ventilatoren innerhalb der Fensterflügel ist unzulässig.
Fensterläden und außen angebrachte Rollos dürfen keine Beschriftung
aufweisen.
(5) Die farbliche Behandlung der Fenster, Fensterläden
und deren Vergitterung darf nur in Farben erfolgen, die sich
harmonisch in die Färbelung der Fassade einfügen.
(6) Schaufenster haben in einer dem charakteristischen
Gepräge des Stadtbildes, des Baues und seiner Umgebung
eigentümlichen Art und Proportion ausgebildet zu sein.
(7) Verspiegeltes Glas ist unzulässig, ebenso, ausgenommen
bei besonderer Notwendigkeit (z. B. bei Operationssälen), farblich
getöntes Glas im Fassadenbereich der Obergeschoße.