Altstadterhaltungsverordnung 1982
Fassung:
LGBl. Nr. 60/1982
Zuletzt:
LGBl. Nr. 55/2016
Abschnitt:
III. Bestimmungen für charakteristische und sonsti
Inhalt:
Paragraf:
§ 007
Kurztext:
Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie sonstige...
Text:
Orig. Titel: Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie sonstige Aufschriften
(1) Soweit Ankündigungen zu Reklamezwecken nicht gemäß
Abs. 2 und 3 unzulässig sind, müssen sie in jeder Art ihrer
Ausführung, auch als an die Fassade angebrachte Bemalung, Aufschrift,
Schild, Steckschild, Tafel, Leuchtkasten, so angebracht werden, daß
sie sich nach Art, Form, Größe und Farbe und unter Berücksichtigung
des Anbringortes sowohl in das gesamte Bild der Fassade als auch in
die unmittelbare Umgebung und das Stadtbild insgesamt harmonisch
einfügen. Dies gilt ebenso für sonstige Schilder, Tafeln,
Aufschriften, Bemalungen, bildliche Darstellungen u. dgl. an Bauten.
(2) Unzulässig ist:
a) die Verwendung von Leuchtfarben und von besonders grellen
Farben sowie von frei sichtbaren Leuchtstoff- und Neonröhren;
b) die Anbringung von Einzelbuchstaben und Schriftzügen, bei denen
erkennbar ist, daß sie aus Kunststoff gefertigt sind;
c) die Anbringung oder Errichtung auf Dächern und in Fenstern der
Obergeschoße.
(3) Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie sonstige
Aufschriften dürfen nur im Bereich des Erdgeschoßes angebracht
werden. Ausgenommen davon sind:
1. Steckschilder, die im Bereich des ersten Obergeschoßes
angebracht werden;
2. Namensbezeichnungen für öffentliche Theater, Konzerthäuser
und Museen;
3. Ankündigungen für eine Veranstaltung oder eine
Veranstaltungsreihe in öffentlichen Theatern, Konzerthäusern
und Museen, soweit sie an diesen Bauten in keiner festen
Verbindung und höchstens ein Monat vor und während der
Veranstaltung (Veranstaltungsreihe) angebracht werden.
(4) Nicht unter die Verbote des Abs 2 lit c und Abs 3 sowie
des § 5 Abs 5 fällt die Änderung oder das Ersetzen von bestehenden
Aufschriften zu Reklamezwecken, wenn dadurch die Schrifthöhe
nicht verändert wird.