Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
002 Allgemeines
003 Fassaden
004 Fenster
005 Dächer
006 Gestaltung des Erdgeschoßbereiches
III. Bestimmungen für charakteristische und...
IV. Sonstige bauliche Maßnahmen
V. Unterlagen bei Bewilligungsansuchen
VI. Ausnahmen von der Kommissionsbegutachtung
VII. Inkrafttreten
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Abschnitt: II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
Inhalt: 
Paragraf: § 005
Kurztext: Dächer
Text: (1) Die Dächer einschließlich der Dachrinnen und
Ablaufrohre sind in der für das charakteristische Gepräge des
Stadtbildes eigentümlichen Form (zB. Grabendach, Mansarddach,
Walmdach, Satteldach oder Krüppelwalmdach) zu erhalten bzw. in
einer für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes
entsprechenden Form zu gestalten.
(2) Für die Eindeckung der Dächer darf nur Blech,
Faserzement (Rechteckform in Doppeldeckung oder sogenannte
Steinschindeln), gebrannter oder engobierter Dachziegel oder
Material verwendet werden, das in seiner äußeren Erscheinung
diesen Materialien gleichkommt. Die Verwendung von Holzschindeln
ist in historisch begründeten Fällen zulässig.
(3) Dächer haben sich farblich in die Dachlandschaft
einzufügen. Blechdächer, mit Ausnahme von Kupfer- und Zinkdächern,
sind mit einem matten Anstrich zu versehen. Über Dach befindliche
Teile von Luft- und Dunstleitungen müssen ebenfalls, sofern sie
nicht gemauert ausgeführt sind, matt gestrichen werden.
(4) Dachaufbauten anderer Art als übliche Dachgauben,
Dachausstiege, Plattformen sowie Einschnitte (z.B. Terrassen) und
sonstige Öffnungen im Dach (Dachluken, Dachflächenfenster u.dgl.)
sind nur in einer solchen Art, Zahl, Größe, Lage und in solchem
Material zulässig, daß hiedurch weder die eigentümliche Form des
Daches noch das Stadtbild, insbesondere nicht das Gesamtbild der
Dachlandschaft, beeinträchtigt wird.
(5) In oder auf der Dachfläche dürfen keine Ankündigungen,
Aufschriften, Bemalungen, bildliche Darstellungen u.dgl.
angebracht werden.
(6) Antennen dürfen nur so angebracht werden, daß durch
Lage, Größe und Ausführung auf die äußere Gestalt des Baues,
insbesondere auf die des Daches, und auf die Dachlandschaft der
geringst mögliche Einfluß ausgeübt wird. Wo ein
Gemeinschaftsempfang möglich ist, ist die Errichtung von
Einzelanlagen unzulässig.