Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Allgemeines zur Verordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Bestimmungen für charakteristische Bauten
III. Bestimmungen für charakteristische und...
IV. Sonstige bauliche Maßnahmen
V. Unterlagen bei Bewilligungsansuchen
VI. Ausnahmen von der Kommissionsbegutachtung
016 § 16
VII. Inkrafttreten
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Abschnitt: VI. Ausnahmen von der Kommissionsbegutachtung
Inhalt: 
Paragraf: § 016
Kurztext: § 16
Text: (1) Von der Begutachtung durch die
Sachverständigenkommission nach § 11 des Salzburger
Altstadterhaltungsgesetzes 1980 sind ausgenommen:
a) an charakteristischen und sonstigen Bauten:
1. jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu
Reklamezwecken (z. B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und
Firmenzeichen, Anpreisungen, Fahnen, Transparente, sonstige
Werbemaßnahmen, Hinweise auf Unternehmen und Büros) und von
sonstigen Schildern, Tafeln, Aufschriften;
2. die Anbringung und Änderung von Markisen und
markisenähnlichen Vordächern;
3. die Anbringung und Änderung von Automaten, Vitrinen und
Schaukästen;
4. die Anbringung und Änderung von Außenleuchten, Laternen und
anderer Lichtquellen einschließlich der Änderung der
Lichtwirkungen;
5. die äußerlich sichtbare Anbringung und Änderung von
Leitungen, Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u.dgl.;
6. die äußerlich sichtbare Anbringung von Fernseh-, Rundfunk-
oder Funkantennen;
7. die Erneuerung von Anstrichen von Blechdächern;
b) an sonstigen Bauten die Färbelung und Putzausbesserungen;
c) in sonstigen Bauten sämtliche bauliche Maßnahmen;
d) die Umgestaltung und Verwendung von Grundflächen und Anlagen
gemäß § 8 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, die
ohne ortsfeste Anlagen erfolgt, einschließlich der Errichtung
und Änderung von Verkaufsständen sowie die Ausstattung solcher
Grundflächen und Anlagen mit Bodengefäßen, Bänken, Tischen,
Apparaten, Behältern u.dgl.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die genannten Maßnahmen im
Zusammenhang mit Maßnahmen ausgeführt werden sollen, für die ein
Gutachten der Sachverständigenkommission von der Behörde
einzuholen ist.
(2) Ein in Abs. 1 angeführtes Vorhaben kann der
Sachverständigenkommission jedoch zur Begutachtung vorgelegt
werden, wenn die Baubehörde diesem besondere Bedeutung zumißt.
Eine solche Vorlage ist zu begründen.
(3) Bei baupolizeilichen Aufträgen ist die Behörde nicht
verpflichtet, ein Gutachten der Sachverständigenkommission
einzuholen. Abs. 2 gilt sinngemäß.