Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
004 Anzeigepflicht
005 Berechtigung, Untersagung
006 Ankündigungsanlagen
007 Dauer der Berechtigung
008 Entfernung von Ankündigungen und Ankündigungs...
009 Ausnahmen
010 Antennentragmastenanlagen
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
VI. Behörden und Strafen
VII. Wirksamkeitsbeginn und Übergangs­bestimmungen
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt: III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
Inhalt: 
Paragraf: § 007
Kurztext: Dauer der Berechtigung
Text: (1) Die Berechtigung zur Ankündigung oder zu deren Änderung auf
Grund der Nichtuntersagung oder der ausdrücklichen Zustimmung
gemäß § 5 sowie die mit der Bewilligung der Errichtung Änderung)
verbundene Berechtigung zur Verwendung einer Anlage für
wechselnde Ankündigungen (§ 6) gilt für die begehrte Zeitdauer,
bei Ankündigung eines bestimmten Ereignisses (Veranstaltung
udgl) aber bis zu diesem, höchstens jedoch für fünf Jahre ab dem
Ablauf der Untersagungsfrist bzw der Erteilung der Bewilligung.

(2) Der Inhaber der Berechtigung kann vor Ablauf der
Berechtigungsdauer um deren Verlängerung ansuchen. Liegen die
Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung vor, ist die
Berechtigung für die begehrte Zeitdauer, höchstens aber für fünf
Jahre zu verlängern. Bei Ankündigungsanlagen darf das Ansuchen
nur abgewiesen werden, wenn die Anlage eine erhebliche Störung
oder erhebliche Verunstaltung des Ortsbildes bewirkt. Bei
Verlängerung der Berechtigungsdauer können die zur
Instandsetzung der Anlage oder Ankündigung dienlichen Auflagen
vorgeschrieben werden. Bei Ankündigungen gilt für die
Verlängerung der Berechtigungsdauer oder deren Versagung § 5
sinngemäß.