Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
011 Ortsbildschutzgebiet
012 Schutz der Bauten
013 Neubauten
014 Liegenschaften mit Stockwerkseigentum
015 Beschränkungen für andere Anlagen und Grundfl...
016 Ortsbildbesichtigung
017 Evidenz des Baubestandes
018 Sachverständigenkommission
019 Aufgaben der Sachverständigenkommission
020 Befugnisse der Sachverständigenkommission
021 Förderung
022 Art und Umfang der Förderung
023 Förderung auf Grund Rechtsanspruches
024 Freie Förderung
025 Verfahren
026 Zusicherung einer freien Förderung
027 Landesbeitrag
028 Pflichten des Förderungswerbers
V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
VI. Behörden und Strafen
VII. Wirksamkeitsbeginn und Übergangs­bestimmungen
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt: IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt: 
Paragraf: § 012
Kurztext: Schutz der Bauten
Text: (1) Im Ortsbildschutzgebiet haben die Eigentümer von Bauten
diese in ihrer äußeren Gestalt und ihrem Ansehen, wozu
jedenfalls auch Dachformen, Durchhäuser und Höfe gehören, zu
erhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich
zumutbar ist. In dem Umfang, in dem es für die Erhaltung der
äußeren Gestalt und des Ansehens eines Baues erforderlich ist,
erstreckt sich diese Erhaltungspflicht auch auf nicht in
Erscheinung tretende Bauteile. Im Gebäudeinneren dürfen nur
solche baulichen Änderungen vorgenommen werden, die das
Zusammenwirken und die Entsprechung der äußeren Gestalt des
Baues mit seiner wesentlichen inneren Gliederung und den
baulichen Innenanlagen (Vorhäuser, Stiegenhäuser, Stiegen,
Gewölbe sowie sonstige Bau- und bauliche Schmuckelemente udgl)
sowie den im Gebäudeinneren gegebenen Ausdruck der Salzburger
Bautradition nicht beeinträchtigen. In diesem Umfang erstreckt
sich die Erhaltungsverpflichtung nach diesem Absatz auch auf das
Innere des Baues.

(2) Im Ortsbildschutzgebiet bedarf die Beseitigung sowie die im
Ortsbild wahrnehmbare Änderung von Bauten oder Bauteilen
einschließlich aller größeren Instandsetzungsmaßnahmen
(Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster
udgl) einer Bewilligung der Baubehörde. Diese Bewilligung darf
unbeschadet der sonstigen dafür geltenden Vorschriften nur
erteilt werden, wenn die beabsichtigte Maßnahme dem Ortsbild
nicht abträglich und ihre vollständige Ausführung sichergestellt
ist.

(3) Werden zur Wahrung des geschützten Ortsbildes
Erhaltungsmaßnahmen für Bauten oder Bauteile notwendig, hat die
Behörde deren Eigentümer entsprechend Abs 1 die Vornahme unter
Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.