Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
011 Ortsbildschutzgebiet
012 Schutz der Bauten
013 Neubauten
014 Liegenschaften mit Stockwerkseigentum
015 Beschränkungen für andere Anlagen und Grundfl...
016 Ortsbildbesichtigung
017 Evidenz des Baubestandes
018 Sachverständigenkommission
019 Aufgaben der Sachverständigenkommission
020 Befugnisse der Sachverständigenkommission
021 Förderung
022 Art und Umfang der Förderung
023 Förderung auf Grund Rechtsanspruches
024 Freie Förderung
025 Verfahren
026 Zusicherung einer freien Förderung
027 Landesbeitrag
028 Pflichten des Förderungswerbers
V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
VI. Behörden und Strafen
VII. Wirksamkeitsbeginn und Übergangs­bestimmungen
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt: IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt: 
Paragraf: § 015
Kurztext: Beschränkungen für andere Anlagen und Grundfl...
Text: Orig. Titel: Beschränkungen für andere Anlagen und Grundflächen; Ankündigungen im Ortsbildschutzgebiet

(1) Im Ortsbildschutzgebiet gelegene öffentliche Flächen
(Verkehrsflächen, insbesondere auch Durchhäuser, Parks udgl)
sowie sonstige Grundflächen und Anlagen dürfen nur so
umgestaltet und verwendet werden, dass dadurch das geschützte
Ortsbild weder beeinträchtigt noch seine Wahrnehmbarkeit
erheblich vermindert wird. Dies gilt nicht für Anlagen, für
deren Gestaltung nur bundesgesetzliche Regelungen in Betracht
kommen.

(2) Die Behörde hat über Antrag festzustellen, ob eine geplante
Umgestaltung oder Verwendung das geschützte Ortsbild
beeinträchtigen oder seine Wahrnehmbarkeit erheblich vermindern
würde.

(3) Im Fall unzulässiger Umgestaltung oder Verwendung ist der
Veranlasser zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im
erforderlichen Ausmaß zu verhalten. Dies gilt auch für den
Eigentümer (Nutzungsberechtigten) des Gegenstandes oder der
betreffenden Liegenschaft, wenn er von der Umgestaltung oder
Verwendung gewusst und diese geduldet hat oder wenn er der
Wiederherstellung durch die Gemeinde nicht zustimmt. Kann ein
dazu Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die
Wiederherstellung der Gemeinde, welcher daraus ein Anspruch
gegen den Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst.

(4) Die Anbringung sowie die nicht nur geringfügige Änderung von
Ankündigungen gemäß § 4 im Ortsbildschutzgebiet bedarf einer
behördlichen Bewilligung. Im Übrigen gelten dafür die
Bestimmungen des 3. Abschnittes mit der Maßgabe sinngemäß, dass
die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn durch die Maßnahme
das geschützte Ortsbild weder beeinträchtigt noch seine
Wahrnehmbarkeit erheblich vermindert wird. Dies gilt auch bei
der Erteilung einer Bewilligung für Ankündigungsanlagen gemäß § 6.