Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
011 Ortsbildschutzgebiet
012 Schutz der Bauten
013 Neubauten
014 Liegenschaften mit Stockwerkseigentum
015 Beschränkungen für andere Anlagen und Grundfl...
016 Ortsbildbesichtigung
017 Evidenz des Baubestandes
018 Sachverständigenkommission
019 Aufgaben der Sachverständigenkommission
020 Befugnisse der Sachverständigenkommission
021 Förderung
022 Art und Umfang der Förderung
023 Förderung auf Grund Rechtsanspruches
024 Freie Förderung
025 Verfahren
026 Zusicherung einer freien Förderung
027 Landesbeitrag
028 Pflichten des Förderungswerbers
V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
VI. Behörden und Strafen
VII. Wirksamkeitsbeginn und Übergangs­bestimmungen
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt: IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt: 
Paragraf: § 028
Kurztext: Pflichten des Förderungswerbers
Text: (1) Im Fall der Gewährung einer Förderung ist der
Förderungswerber verpflichtet, die geförderte Maßnahme
entsprechend der Anordnung oder Bewilligung der Baubehörde
auszuführen und die Förderung bestimmungsgemäß zu verwenden.

(2) Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat der
Förderungswerber bereits empfangene Förderungsmittel über
Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer angemessen bestimmten
Frist der Gemeinde zurückzuzahlen bzw die Gemeinde für alle
erbrachten oder zu erbringenden Leistungen schadlos zu halten.
Eine weitere Förderung ist einzustellen.

(3) Die im Zusammenhang mit einer Förderung stehenden Eingaben
und Amtshandlungen sind von der Entrichtung von Landes- und
Gemeindeverwaltungsabgaben befreit. Der Förderungswerber hat die
mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten und
Gebühren zu tragen. Er ist verpflichtet, über Aufforderung der
Gemeinde über die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu
legen.