Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
029 Ensembleschutzgebiet
030 Erhaltung der charakteristischen Bauten
031 Besondere baupolizeiliche Vorschriften für...
032 Sonstige Bauten
033 Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat
034 Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und...
035 Förderung
VI. Behörden und Strafen
VII. Wirksamkeitsbeginn und Übergangs­bestimmungen
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt: V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
Inhalt: 
Paragraf: § 031
Kurztext: Besondere baupolizeiliche Vorschriften für...
Text: Orig. Titel: Besondere baupolizeiliche Vorschriften für charakteristische Bauten

(1) Der Abbruch und die Beseitigung von Bauteilen, für die ein
Erhaltungsgebot gemäß § 30 Abs 1 gilt, sowie im Orts- oder
Stadtbild wahrnehmbare Änderungen eines charakteristischen Baues
einschließlich aller größeren Instandsetzungsmaßnahmen
(Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster
udgl) bedürfen jedenfalls einer Bewilligung der Baubehörde.

(2) Jede in einem mangelhaften Zustand eines charakteristischen
Baues gelegene Beeinträchtigung des Orts- oder Stadtbildes gilt
als Baugebrechen (§ 19 Abs 4 BauPolG). In baupolizeilichen
Aufträgen zur Behebung von Baugebrechen (§ 20 Abs 4 BauPolG)
kann auch die Art und Weise der Behebung vorgeschrieben werden.

(3) Maßnahmen, die zu Baugebrechen an einem charakteristischen
Bau führen können, sind zu unterlassen; Mängel an solchen
Bauten, die Baugebrechen zur Folge haben können, sind ohne
unnötigen Aufschub zu beheben. Die Baubehörde kann die
erforderlichen baupolizeilichen Aufträge erteilen. Abs 2 zweiter
Satz gilt sinngemäß.