Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Änderungsverlauf
Paragrafen des Gesetzes
001 Anliegerleistungen
002 Straßenbeleuchtung
003 Kostentragung für die Straßenbeleuchtung
004 Gehsteige
005 Ausstattung von Gehsteigen
006 Kostentragung für Gehsteige
007 Bestehende Gehsteige
008 Beschädigung von Gehsteigen
009 Überbrückung von Wasserrinnen und Dachrinnenabl...
010 Hauptkanäl
011 Kostentragung für Hauptkanäle
011a § 11a
012 Anschlußbeitrag bei Hauptkanälen
013 Inanspruchnahme fremder Liegenschaften
013a (entfallen)
014 Behörden und Verfahren
015 Einschränkung des Anwendungsbereiches
016 Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen
017 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und...
018 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
019 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Anliegerleistungsgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 002
Kurztext: Straßenbeleuchtung
Text: (1) Wenn es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung
zur ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung
erforderlich ist, soll durch die Gemeinde für öffentliche
Verkehrsflächen, für die sie Straßenrechtsbehörde ist, mit
Zustimmung des Straßenerhalters eine öffentliche
Straßenbeleuchtung eingerichtet werden.
(2) Jene Verkehrsflächen, welche hienach mit einer
Straßenbeleuchtung ausgestattet werden, sowie der Zeitpunkt, ab
welchem dieses Erfordernis besteht, sind durch Verordnung der
Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) zu
bestimmen. Der Zeitpunkt, ab dem für eine Straße das Erfordernis
der Einrichtung einer Straßenbeleuchtung bestimmt wird, darf
nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung
zurückliegen.
(3) Die Eigentümer aller an beiden Seiten der
Verkehrsfläche gelegenen Grundstücke haben die Anbringung und
Erhaltung der für die Straßenbeleuchtung notwendigen
Befestigungsvorrichtungen unentgeltlich, jedoch ohne Haftung für
deren ordnungsgemäßen Bestand zu dulden. Kommen Masten u. dgl.
zur Errichtung, so gilt die vorstehende Duldungspflicht mit der
Maßgabe, daß für erwachsende vermögensrechtliche Nachteile in
sinngemäßer Anwendung der für die Duldung der Inanspruchnahme
fremder Liegenschaften im Baupolizeigesetz, enthaltenen Bestimmungen
Ersatz zu leisten ist.